1. Während des Pflichtpraktikums können die Schülerinnen und Schüler des sozialen Bereichs den Fahrausweis „Südtirol Pass abo+“ auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln des „Verkehrsverbundes Südtirol“ für die Strecke Wohnort – Ort des Praktikums benützen.
2. Werden keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, können die Fahrtkosten nur in begründeten Ausnahmefällen, nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors der zuständigen Berufsbildung, im Ausmaß der für die öffentlichen Verkehrsmittel gültigen Tarife vom Land rückvergütet werden. Für Fahrten innerhalb Südtirols wird der Tarif des Südtirol Pass des „Verkehrsverbundes Südtirol“ der Stufe von 1 bis 1.000 km angewandt.
3. Während des Pflichtpraktikums im Ausland können zwei Fahrten rückvergütet werden: die Hinfahrt vom Wohnort zum Ort des Praktikums und die entsprechende Rückfahrt. Die Fahrtkostenrückvergütung wird nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt.
4. Eine Rückvergütung der Fahrtkosten gemäß Absatz 2 kann nur dann beantragt werden, wenn die Kosten den Betrag von 150,00 € überschreiten.
5. Die Rückvergütung ist, bei sonstigem Anspruchsverlust, unter Verwendung des entsprechenden Formulars, innerhalb eines Jahres ab Praktikumsende bei der Schule zu beantragen.