1. Lehrlinge, die – in Ermangelung fachspezifischer Kurse in Südtirol für die von der Lehrberufsliste vorgesehenen Berufe – die Berufsschule in einer anderen Provinz oder Region oder im Ausland besuchen müssen, haben Anrecht auf Bezahlung oder Rückvergütung der eventuell anfallenden Teilnahmegebühren durch das Land. Dazu gehören auch die Ausgaben für nicht verpflichtende Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung, für curriculare Berufsbildungskurse sowie für Nachhilfestunden im Falle von Lehrlingen mit Teilqualifikationslehrverträgen, sofern diese von der Berufsschule oder einer Berufskammer organisiert werden. Die Bezahlung oder die Rückvergütung der Ausgaben für nicht verpflichtende Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung, für curriculare Berufsbildungskurse sowie jene für Nachhilfestunden werden von der für das Lehrlingswesen zuständigen Direktorin/vom für das Lehrlingswesen zuständigen Direktor genehmigt.
2. Vorausgesetzt, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber stellt einen entsprechenden Antrag, gilt Absatz 1 auch in folgenden Fällen, für die eine schulische Ausbildung in Südtirol angeboten wird:
a) der Betrieb hat zwei oder mehrere Lehrlinge angestellt, die in Südtirol zeitgleich die Berufsschule besuchen müssten,
b) der Lehrling hat den Wohnsitz im österreichischen Bundesland Tirol.
3. Etwaige Ausgaben für didaktisches Material sowie für Material für die Lehrabschlussprüfung sind von der Rückvergütung ausgeschlossen.
4. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während des Berufsschulbesuchs und der Lehrabschlussprüfung werden bis zu den nachstehend angeführten Höchstgrenzen vom Land rückvergütet:
a) Unterkunft und Verpflegung: 47,64 € pro Tag,
b) Unterkunft, Frühstück und Mittagessen oder Abendessen: 41,40 € pro Tag,
c) Unterkunft und Frühstück: 35,76 € pro Tag,
d) nur Unterkunft: 33,36 € pro Tag,
e) Frühstück: 3,00 €,
f) Mittagessen: 7,20 €,
g) Abendessen: 7,20 €.
5. Eventuelle Mehrkosten gehen zu Lasten des Lehrlings. In begründeten Ausnahmefällen können diese Kosten, nach Genehmigung seitens der Direktorin/des Direktors, die/der für das Lehrlingswesen zuständig ist, vom Land gänzlich rückerstattet werden. Lehrlinge, die nicht in einem Heim untergebracht sind, haben nur dann Anspruch auf Rückvergütung der Ausgaben für Frühstück, Mittag- und Abendessen, wenn die Verpflegung in einem gastgewerblichen Betrieb eingenommen wird.
6. Die Fahrtkosten werden im Ausmaß von zwei Hinfahrten und zwei Rückfahrten rückvergütet. Ist der Kurs in mehreren Blöcken organisiert, werden für jeden Block die Kosten einer Hinfahrt und einer Rückfahrt rückvergütet. Für das Ablegen der Lehrabschlussprüfung oder von Teilen derselben werden die Kosten für je eine Hin- und eine Rückfahrt rückvergütet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Direktorin/der Direktor, die/der für das Lehrlingswesen zuständig ist, die Rückvergütung der Kosten für weitere Hin- und Rückfahrten genehmigen. Die Fahrtkostenrückvergütung wird bei Benutzung von Linienverkehrsdiensten gewährt. Werden andere Transportmittel genutzt, wird eine Kilometerpauschale von 0,25 €/km gewährt.
7. Falls das Heim oder ein anderer Beherbergungsbetrieb am Wochenende schließt, werden die Fahrtkosten für je eine Hin- und Rückfahrt nur bei Benutzung von Linienverkehrsdiensten rückerstattet. Diese Bestimmung gilt nicht, falls sich der Schulstandort im österreichischen Bundesland Tirol befindet.
8. Die Kosten für das Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Schule und Unterkunft können vom Land nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors, die/der für das Lehrlingswesen zuständig ist, nur dann rückvergütet werden, sofern sie den Betrag von 50,00 € überschreiten.
9. Der Antrag auf Rückvergütung der Kosten laut den Absätzen 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 ist innerhalb von zwei Monaten ab Ende des Kurses, bei sonstigem Verfall, auf dem vom Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung bereitgestellten Formular zu stellen. Die Ausgabenbelege sind dem Antrag beizulegen.