1. Lehrlinge, die während des Berufsschulbesuches in einem Heim untergebracht sind, das mit Personal des Landes geführt wird, bzw. in einem Heim, mit dem das Land eine Vereinbarung unter Beachtung der in Artikel 16 festgelegten Höchstgrenzen getroffen hat, haben folgenden Kostenbeitrag zu bezahlen:
a) Unterkunft und Verpflegung: 390,00 € monatlich oder 91,00 € wöchentlich,
b) Unterkunft, Frühstück und Mittagessen oder Abendessen: 339,00 € monatlich oder 79,00 € wöchentlich,
c) Unterkunft und Frühstück: 292,00 € monatlich oder 68,00 € wöchentlich,
d) nur Unterkunft: 273,00 € monatlich oder 64,00 € wöchentlich.
2. Der Kostenbeitrag wird wie folgt berechnet:
a) für die in der Bildungsordnung oder im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtswochen wird der Wochensatz angewandt. Jede angebrochene Woche muss bezahlt werden,
b) bei Abwesenheiten wegen Krankheit: bis zu sieben Tagen wird der Kostenbeitrag voll berechnet, ab dem achten Tag wird die Verpflegung abgezogen.
3. Wer aus Disziplinargründen vom Unterricht ausgeschlossen wird, verliert für den Zeitraum des Ausschlusses das Anrecht auf die Förderung.