1. An Schul- und Prüfungstagen haben Lehrlinge, im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten, Zugang zu der an die jeweilige Berufsschule angeschlossenen Mensa und bezahlen durch den Kauf von Essensgutscheinen folgenden Kostenbeitrag:
a) für ein volles Menü bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise mit Beilage und einem Dessert 3,50 € einschl. Mwst.
b) für einen Tagesteller bestehend aus einer Vorspeise oder einer Hauptspeise, jeweils mit Beilage. 2,50 € einschl. Mwst.
2. Verfügt die Berufsschule über keine Mensa oder kann sie den entsprechenden Dienst nicht gewährleisten, können die Lehrlinge zu dem in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Kostenbeitrag das Mittagessen in Mensen oder gastgewerblichen Betrieben einnehmen, mit denen das Land oder die jeweilige Schule unter Beachtung der Höchstgrenzen laut Artikel 16, Absatz 1 Buchstabe e) eine Vereinbarung getroffen hat.
3. Falls vorhanden, können die Lehrlinge den von der Gemeinde geführten Schulausspeisungsdienst nutzen. In diesem Fall gilt die von der Gemeinde festgelegte Kostenbeteiligung.
4. Wer aus Disziplinargründen vom Unterricht ausgeschlossen wird, verliert für den Zeitraum des Ausschlusses das Anrecht auf die Förderung.
5. Wer den Unterricht nicht besucht oder nicht zur Prüfung erscheint, verliert an diesen Tagen das Anrecht auf die Förderung.