1. Für jeden Ankauf laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Beitrag gewährt:
a) 2.000,00 Euro für die in den Buchstaben a1), a2) und a3) genannten Fahrzeuge,
b) 1.000,00 Euro für die in Buchstabe a4) genannten Fahrzeuge.
2. In Falle des Ankaufs wird die in Absatz 1 genannte Förderung unter der Bedingung gewährt, dass der/die Antragstellende den Nachweis erbringt, einen mindestens gleich hohen Preisnachlass vom Fahrzeughändler erhalten zu haben.
3. Für jeden Ankauf laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro gewährt.
4. Für jeden Ankauf laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro gewährt.