1. Anspruch auf die von diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen haben:
a) Privatpersonen,
b) öffentliche Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts, außerhalb der eventuell ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit,
c) Vereine und andere Organisationen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.
2. Die Anspruchsberechtigten und die eventuellen Fahrzeug-Mitinhaber/innen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung laut Artikel 7 ihren Wohnsitz oder Sitz in der Provinz Bozen haben und diesen für den gesamten Zeitraum beibehalten, in dem die Pflicht laut Artikel 11 Absatz 1 gilt. Die Anspruchsberechtigten laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen ihre Tätigkeit vorwiegend in der Provinz Bozen ausüben.
3. Im Fall von Mitinhaberschaft nach dem Erwerb eines Fahrzeugs ins Eigentum muss der Name des/der Anspruchsberechtigten mit dem Namen des Eigentümers/der Eigentümerin (und nicht des eventuellen Mitinhabers/ der eventuellen Mitinhaberin) des Fahrzeugs, der aus dem Archiv des Kraftfahrzeugamtes hervorgeht, übereinstimmen.
4. Den Privatpersonen können für jede der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Kategorien Förderungen für maximal ein Fahrzeug alle zwei Jahre gewährt werden.