1. Die Begünstigten verpflichten sich, die geförderten Elektrofahrzeuge nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Ausstellung des Ausgabenbelegs laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) zu veräußern oder zu vermieten.
2. Bei Leasing oder Langzeitmiete verpflichten sich die Begünstigten, nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab der Unterzeichnung des Vertrages von diesem zurückzutreten bzw. nicht willentlich Handlungen zu begehen oder Fakten zu schaffen, die die Auflösung desselben bewirken.
3. Die in diesen Richtlinien genannten Pflichten gelten auch dann als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Fahrzeugen derselben Klasse oder Kategorie laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) ersetzt werden. Die Ersetzung muss innerhalb von 180 Tagen ab Veräußerung oder Abtretung des ursprünglichen Gutes mit einem mindestens gleichwertigen Gut erfolgen. Die neuen Güter dürfen nicht nochmals gefördert werden und unterliegen den auf den ersetzten Gütern lastenden Bindungen.