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Beschluss vom 28. Januar 2020, Nr. 49
Neue Richtlinien zur Gewährung von Förderungen für den Ankauf von Elektrofahrzeugen zugunsten Privatpersonen, öffentlichen Körperschaften und Vereine

ANLAGE A

Richtlinien zur Gewährung von Förderungen für den Ankauf von Elektrofahrzeugen

Art. 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für den Ankauf von Elektrofahrzeugen, einschließlich der Steckdosenhybride, in Durchführung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) sowie Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung.

2. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen haben das Ziel, den Umstieg auf alternative Antriebsformen und Kraftstoffe zu erleichtern, um die Schadstoffemissionen zu verringern und den steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Luft- und Lärmreinhaltung gerecht zu werden.

Art. 2
Definitionen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Definitionen:

a) Ankauf: Erwerb des beweglichen Gutes ins Eigentum oder in den Besitz durch den Abschluss von Verträgen für Langzeitmiete oder Leasing. Langzeitmiete- und Leasingverträge müssen eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben,

b) Realisierung der Investition: das Datum der Rechnungsausstellung,

c) fabrikneue Fahrzeuge: neu hergestellte Fahrzeuge oder motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, wenn die Übergabe innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug 6.000 km zurückgelegt hat, gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006, Nr. 2006/112/EG,

d) Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung: Kraftfahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2, gemäß Anhang II, Teil A, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“), in geltender Fassung,

e) zwei-, drei- oder vierrädrige elektrische Kleinkrafträder und Motorräder: Fahrzeuge der Klassen L1e-B, L2e, L3e, L5e und L6e oder schwere elektrische Vierradfahrzeuge der Klasse L7e, gemäß Verordnung Nr. 168/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013,

f) Lastenfahrräder: Fahrzeuge mit elektrischem Hilfsmotor der Klasse L1e-A, gemäß Verordnung Nr. 168/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013,

g) CO2-Emissionen je km: die Emissionen, die zum Zeitpunkt der Typengenehmigung festgelegt wurden und unter Punkt V.7 der Zulassungsbescheinigung überprüft werden können.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die von diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen haben:

a) Privatpersonen,

b) öffentliche Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts, außerhalb der eventuell ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit,

c) Vereine und andere Organisationen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.

2. Die Anspruchsberechtigten und die eventuellen Fahrzeug-Mitinhaber/innen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung laut Artikel 7 ihren Wohnsitz oder Sitz in der Provinz Bozen haben und diesen für den gesamten Zeitraum beibehalten, in dem die Pflicht laut Artikel 11 Absatz 1 gilt. Die Anspruchsberechtigten laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen ihre Tätigkeit vorwiegend in der Provinz Bozen ausüben.

3. Im Fall von Mitinhaberschaft nach dem Erwerb eines Fahrzeugs ins Eigentum muss der Name des/der Anspruchsberechtigten mit dem Namen des Eigentümers/der Eigentümerin (und nicht des eventuellen Mitinhabers/ der eventuellen Mitinhaberin) des Fahrzeugs, der aus dem Archiv des Kraftfahrzeugamtes hervorgeht, übereinstimmen.

4. Den Privatpersonen können für jede der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Kategorien Förderungen für maximal ein Fahrzeug alle zwei Jahre gewährt werden.

Art. 4
Förderfähige Fahrzeuge

1. Förderfähig ist der Ankauf folgender fabrikneuer Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Mai 2017:

a) Fahrzeuge zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung, die zu folgenden Kategorien gehören:

a1) reine Batterieelektrokraftfahrzeuge BEV (Battery Electric Vehicles),

a2) H2-Brennstoffzellenkraftfahrzeuge FCEV (Fuel Cell Electric Vehicles),

a3) Batterieelektrokraftfahrzeuge mit Range Extender (BEV mit REX) mit einer Batteriekapazität von mindestens 15 kWh,

a4) Plug-In-Hybridfahrzeuge PHEV (Plug-In-Hybrid Electric Vehicles),

b) zwei-, drei- oder vierrädrige elektrische Kleinkrafträder und Motorräder,

c) Lastenfahrräder mit einer Mindestgesamtlast von 150 kg.

2. Die in Absatz 1 Buchstaben a3) und a4) genannten Fahrzeuge dürfen nicht mehr als 70 g CO2-Emissionen pro km verursachen.

3. Für Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1, muss der Preis des Fahrzeuges niedriger als 50.000,00 Euro sein. Dieser Betrag versteht sich ohne Mehrwertsteuer, Kosten für die Zulassung des Fahrzeuges und Landesumschreibungssteuer.

Art. 5
Ausmaß der Förderung

1. Für jeden Ankauf laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Beitrag gewährt:

a) 2.000,00 Euro für die in den Buchstaben a1), a2) und a3) genannten Fahrzeuge,

b) 1.000,00 Euro für die in Buchstabe a4) genannten Fahrzeuge.

2. In Falle des Ankaufs wird die in Absatz 1 genannte Förderung unter der Bedingung gewährt, dass der/die Antragstellende den Nachweis erbringt, einen mindestens gleich hohen Preisnachlass vom Fahrzeughändler erhalten zu haben.

3. Für jeden Ankauf laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro gewährt.

4. Für jeden Ankauf laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro gewährt.

Art. 6
Mehrfachförderung

1. Die Förderungen laut diesen Richtlinien sind mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar.

Art. 7
Antragstellung

1. Der Förderungsantrag, verfasst auf dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordruck, kann nach Zahlung der anfallenden Stempelsteuer jeweils bis zum 31. März, 31. Juli und 31. Oktober jeden Jahres eingereicht werden.

2. Die Anträge müssen im selben Jahr eingereicht werden, in dem die Investitionen geplant sind.

3. Die Anträge müssen vor Realisierung der Investition, für die eine Förderung beantragt wird, eingereicht werden, bei sonstigem Ausschluss.

4. Dem Antrag müssen die Kostenvoranschläge oder eine detaillierte Aufstellung der geplanten Investitionen beigelegt werden.

Art. 8
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt:

a) überprüft, ob das Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung, sowie diesen Richtlinien entspricht,

b) bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.

2. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Vervollständigung seitens des zuständigen Amtes ergänzt werden, werden archiviert.

Art. 9
Entscheidung

1. Die Genehmigung oder die Ablehnung der Förderung wird vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Landesabteilung verfügt und vom zuständigen Landesamt mitgeteilt.

Art. 10
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss bis zum 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt.

2. Der Auszahlungsantrag, abzufassen auf einem eigenen von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordruck und die entsprechenden Ausgabenbelege müssen an das zuständige Landesamt übermittelt werden.

3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) Kopie der Rechnung und Erklärung des begünstigten Rechtssubjekts, die bestätigt, dass die genannten Ausgaben effektiv bestritten wurden. In der Rechnung müssen Marke, Modell und Identifizierungsnummer des Rahmens angeführt sein,

b) Kopie des Fahrzeugscheins, sofern vorhanden,

c) Konformitätserklärung/Typengenehmi-gung des Lastenfahrrades,

d) bei Leasinggeschäften oder Langzeitmiete eine Kopie des entsprechenden Vertrages.

4. Aus den Ausgabenbelegen für den Erwerb von Fahrzeugen ins Eigentum laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a) muss der in Artikel 5, Absatz 2 der vorliegenden Richtlinien vom Händler vorgesehene, Preisnachlass hervorgehen.

4. Die Auszahlung der Förderung erfolgt, nach Überprüfung der Angemessenheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen, innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrags laut Absatz 2.

5. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Einschätzungen einholen.

Art. 11
Pflichten

1. Die Begünstigten verpflichten sich, die geförderten Elektrofahrzeuge nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Ausstellung des Ausgabenbelegs laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) zu veräußern oder zu vermieten.

2. Bei Leasing oder Langzeitmiete verpflichten sich die Begünstigten, nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab der Unterzeichnung des Vertrages von diesem zurückzutreten bzw. nicht willentlich Handlungen zu begehen oder Fakten zu schaffen, die die Auflösung desselben bewirken.

3. Die in diesen Richtlinien genannten Pflichten gelten auch dann als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Fahrzeugen derselben Klasse oder Kategorie laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) ersetzt werden. Die Ersetzung muss innerhalb von 180 Tagen ab Veräußerung oder Abtretung des ursprünglichen Gutes mit einem mindestens gleichwertigen Gut erfolgen. Die neuen Güter dürfen nicht nochmals gefördert werden und unterliegen den auf den ersetzten Gütern lastenden Bindungen.

Art. 12
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung, führt die zuständige Landesabteilung Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.

2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden.

3. Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die zuständige Landesabteilung weitere Kontrollen durchführen, die sie für notwendig erachtet.

4. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.

5. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung.

Art. 13
Widerruf

1. Die Förderung wird widerrufen, wenn nach der Auszahlung bzw. bei der Stichprobenkontrolle festgestellt wird, dass:

a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,

b) falsche Erklärungen abgegeben wurden,

c) die eingegangenen Verpflichtungen laut Artikel 11 nicht erfüllt wurden,

d) das begünstigte Rechtssubjekt seinen Wohnsitz oder Sitz vor Ablauf von zwei Jahren ab dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt außerhalb der Provinz verlegt hat.

2. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) muss das begünstigte Rechtssubjekt dem Land die gesamte Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) muss das begünstigte Rechtssubjekt die Förderung teilweise, und zwar im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

Art. 14
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Förderungen im Folgejahr ausgezahlt, die Förderungssätze gekürzt oder die Förderungsanträge von Amts wegen archiviert werden.

Art. 15
Übergangsbestimmungen

1. In erstmaliger Anwendung dieser Richtlinien werden die Förderungen für Investitionen gewährt, für welche der Vertrag für den Ankauf des Elektrofahrzeuges ab dem 1. Jänner 2020 abgeschlossen wurde.

2. Die Fahrzeughändler, die mit dem Land eine Vereinbarung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1003 vom 19. September 2017, abgeschlossen haben, die am 31. Dezember 2019 abläuft, können die Anträge auf Rückerstattung der Landesförderungen, die sie im Namen und auf Rechnung des Landes den Kunden vorgestreckt haben, auch nach Ablauf der Vereinbarung, aber jedenfalls innerhalb 31. Oktober 2020 einreichen.

3. Die in Absatz 2 genannte Rückerstattung bezieht sich auf Fahrzeuge, für welche ein Kaufvertrag, auch mittels Leasing, innerhalb 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurde; eine Kopie dieses Vertrags muss dem Antrag auf Rückerstattung beigelegt werden.

Art. 16
Wirksamkeit

1. Die vorliegende Förderungsregelung gilt ab dem 1. Jänner 2020.

 

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