(1) Das Land kann physischen Personen mit Wohnsitz in einer der von der Landesregierung festgelegten Gemeinden, die Inhaber/Inhaberinnen eines oder mehrerer Fahrzeuge sind, für welche die Pflicht zur Eintragung in die öffentlichen Register besteht, einen Beitrag zur Reduzierung des Verkaufspreises für Benzin- und Dieseltreibstoff an Tankstellen gewähren. Die Berechnung des Beitrages erfolgt differenziert nach Gemeinden, und zwar je nach Entfernung vom nahest gelegenen Grenzübergang zu Österreich oder zur Schweiz, der über eine öffentliche Straße erreichbar ist.
(2) Der Beitrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den jeweiligen durchschnittlichen Treibstoffpreisen in den betroffenen Gemeinden und dem Durchschnittspreis, zu dem der Treibstoff in dem benachbarten, entsprechend großen Gebiet der Schweiz oder Österreichs erhältlich ist.
(3) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist,
- die Gemeinden und den Höchstabstand zur Staatsgrenze, eventuell differenziert nach Zonen, gemäß Absatz 1,
- das Ausmaß des Beitrages,
- die Vorgangsweise bei der Erhebung der Preise laut Absatz 2,
- die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung, auch unter Verwendung von EDV-Vorrichtungen,
- die der Gemeinde delegierten Befugnisse und die diesbezügliche finanzielle Verrechnung,
- die Pflichten und Aufgaben der Tankstellenbetreiber/Tankstellenbetreiberinnen,
- die Vorgangsweise zur Kontrolle der korrekten Inanspruchnahme der Begünstigungen laut Absatz 1.
(4) Für die Überwachung der Einhaltung und bei Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels ist die Gemeinde zuständig, in welcher sich die Tankstelle befindet beziehungsweise die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu. Die Landesverwaltung übt die Kontrolle durch die EDV-Vorrichtungen, die für die Auszahlung der Beiträge laut diesem Artikel eingesetzt werden, aus.