(1) Wer beabsichtigt, eine betriebsinterne Tankstelle, bei öffentlichen Einrichtungen, an einer Baustelle, bei einem Magazin oder an einer ähnlichen Stelle nur zur Betankung betriebseigener Fahrzeuge zu errichten und zu betreiben, muss eine Genehmigung des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft einholen. Wer eine betriebsinterne Tankstelle betreibt, darf keinen Treibstoff an Dritte, unter welchem Rechtstitel auch immer, abtreten.
(2) Detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung laut Absatz 1 werden nach Anhörung der betroffenen repräsentativsten Arbeitgeberverbände mit Durchführungsverordnung geregelt.