(1) Die Genehmigung laut den Artikeln 49 und 51 gilt als erteilt, wenn der entsprechende Antrag nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt von der zuständigen Behörde abgelehnt wird. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft kann eine rechtswidrig zustande gekommene Zustimmung annullieren, es sei denn, der/die Betroffene behebt die jeweiligen Mängel innerhalb einer bestimmten Frist. Zur Richtigstellung oder Ergänzung des Antrags wird diese Frist ausgesetzt. Wird die für die Richtigstellung oder Ergänzung festgesetzte Frist nicht eingehalten, erfolgt die Archivierung des Antrages.
(2) Treibstoff-Großhandelsbetriebe, welche Unternehmen mit operativem Sitz in Südtirol beliefern, die mobilen Treibstoffbehälter verwenden sowie betriebsinterne Tankstellen besitzen, sind verpflichtet, jährlich der Landesverwaltung die Kundenliste sowie die gelieferte Menge in digitaler Form bekannt zu geben. Die Autonome Provinz Bozen kann bei den Tankstelleninhabern Informationen und Daten zu der im Vorjahr abgesetzten Treibstoffmenge anfordern.