(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Europäischen Union und der staatlichen Bestimmungen im Bereich Methangastankstellen ist das Selbsttanken von Methangas auch außerhalb der Dienstzeit der Tankstellen laut den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz zulässig.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Europäischen Union und der staatlichen Bestimmungen im Bereich Flüssiggastankstellen ist das Selbsttanken von Flüssiggas auch außerhalb der Dienstzeit der Tankstellen zulässig, sofern die Vorschriften gemäß Anlage A zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 24. Oktober 2003, Nr. 340, in geltender Fassung, beachtet werden.