1. Für den Zugang zu den Diensten gelten die folgenden verbindlichen Vorrangkriterien in absteigender Reihenfolge:
a) Wiederaufnahme des Kindes nach Kündigung des Betreuungsvertrags aufgrund längerer Krankheit gemäß Artikel 9 Absatz 7,
b) Wohnsitz des Kindes in der Gemeinde,
c) Berufstätigkeit beider Elternteile beziehungsweise des alleinerziehenden Elternteils,
d) ärztlich bestätigte psychische oder physische Beeinträchtigung oder beides des zu betreuenden Kindes, eines Geschwisterkindes oder Elternteils;
e) Arbeitszeit eines jeden Elternteils:
1) Vollzeit,
2) Teilzeit über 50 Prozent,
3) Teilzeit bis einschließlich 50 Prozent.
2. Die Gemeinden, im Fall der Kindertagesstätten, und die Trägerkörperschaften, im Fall des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes, können weitere Bewertungskriterien festlegen, wie:
a) alleinerziehendes Elternteil,
b) psychosoziale oder finanzielle Notlage der Familie des Kindes,
c) ein Elternteil oder beide sind arbeitslos, nachgewiesen durch die entsprechende Eintragung in die Arbeitslosenlisten,
d) ein Elternteil oder beide absolvieren eine Ausbildung,
e) ein Elternteil oder beide besuchen einen Sprachkurs zum Erlernen einer der Landessprachen,
f) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in der Privatwirtschaft,
g) Eintragung Minderjähriger unter 10 Jahren im selben Familienbogen wie das zu betreuende Kind,
h) Datum der Anmeldung beim Dienst,
i) ständiger Aufenthalt des Kindes in der Gemeinde.