1. Der Landesbeitrag für die Gemeinden und die Trägerkörperschaften des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes wird auf Stundenbasis für Betreuungsstunden gewährt, welche den Nutzerfamilien auf der Grundlage der Tarifregelung laut Artikel 9 Absatz 5 in Rechnung gestellt wurden. Für nicht in Rechnung zu stellende Betreuungsstunden und für Betreuungsstunden, für welche die Familien die vollen Kosten tragen, steht kein Landesbeitrag zu.
2. Den Nutzerfamilien mit einem Betreuungsvertrag unter 12 Wochenstunden werden mindestens 12 Betreuungsstunden pro Woche, ausgenommen vereinbarter Urlaub, auf der Grundlage der Tarifregelung in Rechnung gestellt. Ist das Kind aus Gründen, die nicht von der Familie abhängen, weniger als 12 Wochenstunden anwesend (z.B. wegen Feiertagen, Schließung der Kindertagesstätte, Erkrankung oder Urlaub der Tagesmutter/des Tagesvaters, oder dann, wenn der Anfang oder das Ende des Dienstes nicht auf den ersten bzw. letzten Wochentag fallen), so werden nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden in Rechnung gestellt. Für zu betreuende Kinder mit zertifizierter Behinderung werden nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden in Rechnung gestellt.
3. Die Höhe des Beitrags, den das Land den Gemeinden für die Kindertagesstätten gewährt, wird ermittelt, indem der fixe Stundenanteil zu Lasten des Landes mit der Anzahl der zur Finanzierung zugelassenen Betreuungsstunden im Bezugsjahr multipliziert wird, zuzüglich der auf der Grundlage der Beitragsanträge geschätzten Tarifbeteiligung zu Lasten des Landes.
4. Die Höhe des Beitrags, den das Land den Trägerkörperschaften des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes gewährt, wird ermittelt, indem der fixe Stundenanteil zu Lasten des Landes und der Gemeinden mit der Anzahl der zur Finanzierung zugelassenen Betreuungsstunden im Bezugsjahr multipliziert wird, zuzüglich der auf der Grundlage der Beitragsanträge geschätzten Tarifbeteiligung zu Lasten des Landes. Das Land streckt den Trägerkörperschaften den fixen Gemeindeanteil vor und holt ihn im erstmöglichen Haushaltsjahr nach Abrechnung seitens der Trägerkörperschaften über die Gemeindefinanzierung wieder ein.