1. Die gewährte Beihilfe wird zu 70 Prozent als Anzahlung ausgezahlt.
2. Die restlichen 30 Prozent werden nach Umsetzung der Initiativen und gegen Vorlage folgender Ausgabenunterlagen ausgezahlt:
a) für die Initiativen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sowie Absatz 2 die entsprechenden Rechnungen oder eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben. Der Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers beigelegt, die bescheinigt, dass die genannten Ausgaben tatsächlich bestritten wurden,
b) für die Initiativen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) die entsprechenden, ordnungsgemäß quittierten Rechnungen. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen.
3. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und geht aus den eingereichten Ausgabenunterlagen hervor, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind als die zulässigen Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für den Vorschuss herangezogen wurden, so muss der Beihilfeempfänger den nicht zustehenden Teil der bereits ausgezahlten Beihilfe zuzüglich gesetzlicher Zinsen rückerstatten.
4. Wird bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für ihre Gewährung festgestellt, so wird dem Begünstigten die gesamte Beihilfe widerrufen und er muss sie, falls sie bereits ausgezahlt worden ist, zuzüglich gesetzlicher Zinsen rückerstatten.
5. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.