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Beschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 18
Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Förderung der land- und ernährungswirtschaftlichen Qualitätsprodukte

Anlage A

Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Förderung der land- und ernährungswirtschaftlichen Qualitätsprodukte

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beihilfen in Anwendung von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien können – sofern sie ihren operativen Sitz in Südtirol haben – Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie und Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen sowie den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen gewährt werden; Endbegünstigte der Beihilfen sind die KMU gemäß Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

2. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien können den Rechtssubjekten laut Absatz 1 auch über In-House-Gesellschaften, Hilfskörperschaften des Landes oder dem Land unterstellte Körperschaften gewährt werden, denen die Aufgabe übertragen wurde, den Export, den Verkauf und die Bewerbung der Produkte aus Südtirol zu fördern, und die somit die Möglichkeit haben, die unterstützten Initiativen zur Förderung der land- und ernährungswirtschaftlichen Qualitätsprodukte zu koordinieren und zu kontrollieren.

3. Ausgeschlossen von diesen Beihilfen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

4. Ausgeschlossen von diesen Beihilfen sind außerdem Unternehmen, Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Artikel 3
Beihilfefähige Vorhaben und Kosten

1. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind folgende Vorhaben und Kosten beihilfefähig:

a) Werbemaßnahmen und entsprechende Kosten: Werbung in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Radio, Fernsehen und Internet, Werbetafeln, Sponsoring und Werbematerial, Flugblätter, Plakate und andere Werbedrucke, Verkaufsförderung, Verkaufsförderungstätigkeiten am Verkaufsort ohne Verkostung, Informationsstände, Öffentlichkeitsarbeit und Tagungen. Die Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus Südtirol oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Produkt erzeugen, müssen neutrale Informationen beinhalten und alle betroffenen Beihilfeempfänger müssen gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. Die Werbeveröffentlichungen sind zulässig, sofern weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt wird. Einzige Ausnahme ist der Hinweis auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:

1) Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht,

2) Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, sofern der Hinweis der Hauptaussage untergeordnet ist.

b) Maßnahmen zur Absatzförderung und entsprechende Kosten:

1) Organisation von Messen und Ausstellungen oder Teilnahme an solchen Veranstaltungen und entsprechende Kosten: Teilnahmegebühren, Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren, Kosten für Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Miete für Ausstellungsräume und Stände sowie Kosten für die entsprechende Montage und Demontage, symbolische Preise bis zu einem Wert von 1.000,00 Euro pro Preis und Wettbewerbsgewinner. Die symbolischen Preise sind zulässig, sofern diese dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme ausgezahlt werden und der Preis tatsächlich vergeben wurde sowie ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird,

2) Initiativen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Umfragen, Markt- und Marketinganalysen.

c) Informationskampagnen für die Verbraucherschaft wie die Informationstätigkeit und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die generischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge, die Qualitätszeichen und die entsprechende Regelung. Informationskampagnen dürfen weder auf Erzeugnisgruppen oder spezifische oder genau genannte Erzeugnisse verweisen noch zum Kauf eines bestimmten mit einem Qualitätszeichen versehenen Erzeugnisses anregen.

d) Maßnahmen zur Durchführung der Qualitätskontrollprogramme. Beihilfefähig sind gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die Kosten für die Qualitätskontrollen land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte, sofern sie von einer zertifizierten Stelle durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben von dieser belegt werden. Die entsprechenden Beiträge sind an die für die Kontrollmaßnahme zuständige Stelle zu zahlen.

2. Beihilfefähig sind unter Anwendung der De-minimis-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 die Kosten für Verkaufsförderungstätigkeiten am Verkaufsort, Öffentlichkeitsarbeit und Tagungen laut Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12.

Artikel 4
Nicht beihilfefähige Initiativen und Kosten

1. Ausgeschlossen von den Beihilfen laut diesen Richtlinien sind Initiativen, für welche bereits andere Beihilfen gewährt wurden oder für welche bei einer anderen öffentlichen Körperschaft oder bei einem anderen Amt der Landesverwaltung eine Beihilfe beantragt wurde oder beantragt wird.

2. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach dem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

3. Wird die Absatzförderungsmaßnahme von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf die Kosten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

Artikel 5
Art und Höhe der Beihilfe

1. Für die Initiativen laut Artikel 3 können folgende Beihilfen gewährt werden:

a) ein Beitrag bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Werbemaßnahmen,

b) ein Beitrag bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Maßnahmen zur Absatzförderung,

c) eine Spesenerstattung bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Informationskampagnen für die Verbraucherschaft,

d) ein Beitrag bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Maßnahmen zur Durchführung der Qualitätskontrollprogramme, wobei die Beihilfe bei einer jährlichen Verringerung im Ausmaß von 10 Prozent bis zur Ausschöpfung ausläuft.

Artikel 6
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge sind bis zum 31. Dezember des der Umsetzung der Initiativen vorausgehenden Jahres vorzulegen, wobei die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erstellten Vordrucke zu verwenden sind. Wurden die Anspruchsberechtigten laut Artikel 2 maximal 12 Monate vor Beginn der Initiative gegründet oder handelt es sich um die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen, die zum ersten Mal veranstaltet werden, können die Anträge auch nach dem 31. Dezember eingereicht werden.

2. Im Falle von In-House-Gesellschaften, Hilfskörperschaften des Landes oder dem Land unterstellten Körperschaften, können die Beihilfeanträge während des ganzen Jahres, auf das sich die Initiative bezieht, eingereicht werden, vorausgesetzt, die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Initiative.

3. Für die Beihilfen, die unter Anwendung der De-minimis-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden, muss dem Antrag die De-minimis-Erklärung beigelegt werden

4. Jegliche das Vorhaben unumkehrbar machende rechtsverbindliche Verpflichtung, die der Antragsteller vor der Antragstellung eingeht, sowie die auch nur teilweise Ausstellung von Ausgabenbelegen wie Akontorechnungen, Vorverträge mit Anzahlung oder Ähnliches vor dem genannten Zeitpunkt haben den Ausschluss von der Förderung des gesamten entsprechenden Vorhabens zur Folge.

Artikel 7
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt bearbeitet die vorgelegten Anträge und überprüft dabei insbesondere, ob die Voraussetzungen laut diesen Richtlinien erfüllt sind.

Artikel 8
Gewährung oder Ablehnung

1. Die Gewährung der Beihilfe oder die Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der zuständigen Landesabteilung.

Artikel 9
Abrechnung und Auszahlung

1. Die gewährte Beihilfe wird zu 70 Prozent als Anzahlung ausgezahlt.

2. Die restlichen 30 Prozent werden nach Umsetzung der Initiativen und gegen Vorlage folgender Ausgabenunterlagen ausgezahlt:

a) für die Initiativen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sowie Absatz 2 die entsprechenden Rechnungen oder eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben. Der Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers beigelegt, die bescheinigt, dass die genannten Ausgaben tatsächlich bestritten wurden,

b) für die Initiativen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) die entsprechenden, ordnungsgemäß quittierten Rechnungen. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen.

3. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und geht aus den eingereichten Ausgabenunterlagen hervor, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind als die zulässigen Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für den Vorschuss herangezogen wurden, so muss der Beihilfeempfänger den nicht zustehenden Teil der bereits ausgezahlten Beihilfe zuzüglich gesetzlicher Zinsen rückerstatten.

4. Wird bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für ihre Gewährung festgestellt, so wird dem Begünstigten die gesamte Beihilfe widerrufen und er muss sie, falls sie bereits ausgezahlt worden ist, zuzüglich gesetzlicher Zinsen rückerstatten.

5. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Artikel 10
Pflichten

1. Die Begünstigten müssen gemäß den geltenden Bestimmungen die Originalunterlagen in Papierform oder digital aufbewahren, um deren Vorlage für mindestens 10 Jahre zu gewährleisten. Die Zehnjahresfrist läuft ab dem Jahr, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt; im Falle einer Überprüfung sind die Unterlagen bis zum Abschluss derselben aufzubewahren.

2. Die Begünstigten sind verpflichtet, bei sonstigem Widerruf der Beihilfe, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses jede Veränderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder Teilwiderruf der Beihilfe haben kann.

3. Die Begünstigten müssen, bei sonstigem Widerruf der Beihilfe, dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.

Artikel 11
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiativen zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Initiativen durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beihilfen.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen 6 Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Kontrolle auch vor Ort stattfinden.

5. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat die festgestellte Übertretung der Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf und die Rückerstattung der Beihilfe oder eines Teiles derselben zur Folge, zuzüglich der ab der Auszahlung angereiften gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

Artikel 12
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Fördersätze gekürzt oder die Beihilfeanträge von Amts wegen archiviert werden.

Artikel 13
Häufungsverbot

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien dürfen nicht vollständig oder teilweise mit anderen freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Union kumuliert werden, wenn mit dieser Häufung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 überschritten wird.

Artikel 14
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung erhalten und eine Empfangsbestätigung samt Beihilfenummer übermittelt hat; diese Beihilferegelung gilt bis 31. Dezember 2020.

 

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