1. Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung erhalten und eine Empfangsbestätigung samt Beihilfenummer übermittelt hat; diese Beihilferegelung gilt bis 31. Dezember 2020.