(1) Die organisatorische Autonomie soll Flexibilität und Vielfalt ermöglichen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Berufsbildungsschulen zu sichern, die Ressourcen und Strukturen bestmöglich zu nutzen, neue Technologien einzuführen und das örtliche Umfeld in die Schule miteinzubeziehen.
(2) Die Berufsbildungsschulen wenden, auch was den Einsatz der Lehrpersonen betrifft, jene Organisationsformen an, die unter Berücksichtigung der von den Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen den allgemeinen und spezifischen Zielen der jeweiligen Schule am besten entsprechen.
(3) Die Anpassungen des Schulkalenders werden vom Schulrat nach den Erfordernissen des Dreijahresplans des Bildungsangebotes und unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen beschlossen.
(4) Der Stundenplan der didaktischen Tätigkeiten wird flexibel, auch im Rahmen einer mehrwöchigen Planung, eingeteilt. Aufrecht bleiben die Jahresstundenkontingente der einzelnen Fächer und Tätigkeiten und die Verteilung der Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage, außer die Landesregierung ermächtigt zur Verteilung der Unterrichtsstunden auf sechs Wochentage.
(5) Jede Berufsbildungsschule gibt sich mit Beschluss des Schulrates eine eigene interne Schulordnung und sieht darin auch die Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze vor.