(1) Die autonomen Schulen der Berufsbildung, in der Folge als Berufsbildungsschulen bezeichnet, haben gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, organisatorische und didaktische Autonomie sowie Finanz- und Verwaltungsautonomie.
(2) Die Berufsbildungsschulen sind unter Beachtung des von der Landesregierung festgelegten Ausbildungsplans für die Festlegung und Verwirklichung ihres Bildungsangebotes verantwortlich. Zu diesem Zweck arbeiten sie auch mit anderen Schulen, mit den jeweiligen Landesdirektionen und mit den Wirtschaftsverbänden zusammen. Dabei sollen sie die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Person mit den allgemeinen Zielen des Schulsystems in Einklang bringen.
(3) Die Autonomie der Berufsbildungsschulen gewährleistet die Lehrfreiheit und die kulturelle Vielfalt und kommt wesentlich in der Planung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen zum Ausdruck; diese haben die Persönlichkeitsentwicklung und die berufsfachliche Entwicklung zum Ziel und berücksichtigen das jeweilige Umfeld, die Erwartungen der Familien sowie die Individualität der Beteiligten; sie sind darauf ausgerichtet, deren Bildungserfolg nach den Leitlinien und allgemeinen Zielen des Bildungssystems zu ermöglichen und die Wirksamkeit des Lehrens und Lernens zu erhöhen.