(1) Die Berufsbildungsschulen sorgen für alle Maßnahmen, welche die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen betreffen; sie regeln gemäß den einschlägigen Bestimmungen die Einschreibungen, den Schulbesuch, die Bestätigungen, die Bewertungen und die Disziplinarmaßnahmen, wie in der Schüler- und Schülerinnencharta vorgesehen.
(2) Den Berufsbildungsschulen werden die Befugnisse in Bezug auf die Verwaltung der Haushaltsmittel, des Vermögens und der Einrichtungen zuerkannt.