(1) Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der Erziehungsfreiheit der Familien und der allgemeinen Zielsetzungen des Bildungssystems laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, setzen die Berufsbildungsschulen die allgemeinen und die spezifischen Ziele in Lernwege um, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen auf Bildung und Erziehung und für Erwachsene den Zugang zu einer kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung gewährleisten. Die Schulen erkennen und nutzen dabei die Unterschiede und fördern die Fähigkeiten jedes Einzelnen, indem sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen.
(2) Die didaktische Autonomie betrifft die freie und planmäßige Auswahl von Unterrichtsverfahren, Medien, Organisationsformen, Unterrichtszeiten und jede weitere Initiative, die Ausdruck von Planungsfreiheit ist. Der Ausgangspunkt ist Lehren und Bewerten nach Kompetenzen.
(3) Die Unterrichtszeiten der einzelnen Fächer und Tätigkeiten werden so eingeteilt, dass sie der Eigenart des Bildungsangebotes wie auch dem Lernrhythmus und der Arbeitsweise der Schüler und Schülerinnen bestmöglich entsprechen. Zu diesem Zweck können die Berufsbildungsschulen alle Flexibilitätsformen, die sie für zweckmäßig erachten, anwenden; unter anderem können sie:
- das Jahresstundenkontingent der einzelnen Fächer und Tätigkeiten in Blöcke gliedern,
- die Dauer der Unterrichtseinheiten festlegen, wobei die Festlegung der Unterrichtseinheiten nicht einen erhöhten Personalbedarf der Schule mit sich bringen darf,
- individuelle Lernwege anbieten, um dem allgemeinen Grundsatz der Integration der Schüler und Schülerinnen in die Klasse und in die Gruppe nachzukommen, auch in Bezug auf Schüler und Schülerinnen mit individuellem Bildungsplan,
- Lernangebote vorsehen, um besonders begabte Schüler und Schülerinnen zu fördern,
- Gruppen mit Schülern und Schülerinnen aus der gleichen Klasse oder aus verschiedenen Klassen, auch anderer Jahrgänge, bilden,
- Fächer zu Fächerbereichen und Fächerkombinationen zusammenlegen.
(4) In Ausübung der didaktischen Autonomie sorgen die Berufsbildungsschulen außerdem für das Angebot von Nachhol- und Stützmaßnahmen wie auch für Vorbeugemaßnahmen gegen den frühzeitigen Schulabbruch.
(5) Die Berufsbildungsschulen ergreifen auch zweckmäßige Initiativen, um die pädagogische, didaktische und organisatorische Kontinuität sowie die Schul- und Berufsberatung zu fördern und zu unterstützen.
(6) Das Lehrerkollegium legt im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Modalitäten und Kriterien der Schüler- und Schülerinnenbewertung fest.