(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 26 müssen die Gemeinden für die historischen Ortskerne Durchführungspläne ausarbeiten, die als Wiedergewinnungspläne bezeichnet werden.
(2) Der Wiedergewinnungsplan kann die bestehende Ordnung der Baulose, der Infrastrukturen und der Zweckbestimmungen verändern. 128)
(3) Der Wiedergewinnungsplan kann zudem den Abbruch bestehender Gebäude vorsehen, deren Erhalt nicht mit den Zielen der Gemeindeplanung kompatibel ist.
(4) Für denkmalgeschützte Liegenschaften werden die Wiedergewinnungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der für Denkmalschutz zuständigen Landesabteilung festgelegt. Die Wiedergewinnungspläne für die historischen Ortskerne werden nach Einholung der Stellungnahme der für Denkmalschutz zuständigen Landesabteilung festgelegt.
(5) Für Änderungen der Wiedergewinnungspläne, welche keine denkmalgeschützten Gebäude betreffen, ist das Gutachten der für Denkmalschutz zuständigen Landesabteilung nicht erforderlich.
(6) Soweit vereinbar, sind auf den Wiedergewinnungsplan die Bestimmungen über die Durchführungspläne anzuwenden.