(1) Für die Gebiete urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 30 muss zur gemeinnützigen Verbesserung der Umweltqualität und des städtebaulichen Gefüges ein Durchführungsplan, genannt Neugestaltungsplan, erstellt werden. Die Neugestaltungsmaßnahmen können darauf abzielen, die bestehende Bausubstanz, die öffentlichen Räume und die Grünflächen zu rationalisieren und aufzuwerten und die Wiederbelebung der bereits erschlossenen Gebiete mit folgender Zielsetzung zu fördern und zu erleichtern:
(2) Die Umsetzung der im Neugestaltungsplan vorgesehenen Maßnahmen kann durch Raumordnungsvereinbarungen laut Artikel 20 geregelt werden.
(3) Soweit vereinbar, werden auf den Neugestaltungsplan die Bestimmungen zum Durchführungs- und zum Wiedergewinnungsplan angewandt.