(1) Der Entwurf des Durchführungsplanes wird vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beschlossen.
(2) Der genehmigte Planentwurf wird zusammen mit den entsprechenden Unterlagen an der Amtstafel der Gemeinde und im Südtiroler Bürgernetz 30 Tage lang veröffentlicht. Innerhalb dieser Frist können die Betroffenen bei der Gemeinde ihre Anmerkungen zum Planentwurf einbringen. Die Gemeinden sehen weitere Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vor.
(3) Der Durchführungsplan wird vom Gemeinderat genehmigt. Im Genehmigungsbeschluss ist auf die eingebrachten Anmerkungen mit Begründung einzugehen. In den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern/Einwohnerinnen ist die Genehmigung des Planes Zuständigkeit des Gemeindeausschusses.
(4) Anlässlich der Genehmigung des Plans können Änderungen zur Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zur Verbesserung der Siedlungsplanung oder zur Anpassung der Gebietsgrenzen an die reale Situation vorgenommen werden. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Änderungen in den von ihr verwalteten Planungsinstrumenten. 129)
(5) Die Gemeinde veröffentlicht den Genehmigungsbeschluss einschließlich der entsprechenden technischen Unterlagen im Südtiroler Bürgernetz. Der Durchführungsplan tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(6) Die Durchführungspläne unterliegen weder der strategischen Umweltprüfung (SUP) noch der Feststellung der SUP-Pflicht, wenn der Gemeindeplan der SUP unterzogen wurde und darin die Standortbestimmung der neuen Vorhaben und der Erschließungsanlagen, die jeweilige Baudichte, die zugelassenen Nutzungen und die Vorgaben hinsichtlich der Baumassenverteilung, der Charakteristik und der baulichen Gestaltung festgelegt sowie die Grenzen und Bedingungen für die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Veränderungen aufgezeigt sind.
(7) Für Änderungen zum Durchführungsplan wird dasselbe Verfahren wie für die Genehmigung angewandt. Auch in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern/Einwohnerinnen kann der Gemeindeausschuss die Änderungen des Durchführungsplans genehmigen, sofern die Gemeindekommission für Raum und Landschaft diesen einstimmig gutgeheißen hat. 130)
(8) Auf die Durchführungspläne in Zuständigkeit des Landes wird das Verfahren laut Artikel 50 angewandt.
(9) Für die Genehmigung oder Änderung von Durchführungsplänen, welche Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 betreffen, findet das Verfahren laut Artikel 53 mit Ausnahme der Absätze 1 und 4 Anwendung; der Planentwurf wird vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beschlossen. 131)