(1) Durchführungspläne (DFP) müssen für neu auszuweisende Mischgebiete sowie für jene Flächen erstellt werden, für die dieses Gesetz oder der Gemeindeplan dies vorsieht. Durchführungspläne können auch für andere Flächen erstellt werden. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Durchführungspläne im Gemeindeplan für Raum und Landschaft und/oder im Landschaftsplan. 123)
(2) Der Durchführungsplan gewährleistet die effiziente und hochwertige Nutzung und Gestaltung des öffentlichen und privaten Raumes. Er basiert auf der gerechten Aufteilung der Baurechte unter sämtlichen Eigentümern und Eigentümerinnen der betreffenden Liegenschaften und auf der damit verbundenen Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen und der Zuweisungsempfänger und Zuweisungsempfängerinnen zur anteilsmäßigen Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans, für die Projektierung und für den Bau von primären Erschließungsanlagen, der Verpflichtung zur Abtretung der hierfür erforderlichen Flächen und zur Übernahme eines Anteils der Kosten, die notwendig sind, um das Gebiet an die außerhalb davon liegenden Anlagen anzuschließen. Der Anteil der Kosten für die Arbeiten für den Anschluss dieses Gebiets an die außerhalb davon liegenden Anlagen darf nicht mehr als 3 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1 bezogen auf die laut Durchführungsplan zulässige Baumasse betragen. Die Pflicht zur Entrichtung der Kostenbeteiligung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit durch den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Zuweisungsempfänger/die Zuweisungsempfängerin. Die Kostenbeteiligung laut diesem Absatz wird mit der gemäß Verordnung der jeweiligen Gemeinde geschuldeten primären Erschließungsgebühr verrechnet. Ist die Kostenbeteiligung niedriger als die gemäß Verordnung geschuldete primäre Erschließungsgebühr, ist auch der Differenzbetrag geschuldet. Der Durchführungsplan regelt zudem den anteilsmäßigen Einbehalt des Planungsmehrwerts laut Artikel 19. In Mischzonen, in denen der festgelegte Gebietsbauindex bereits zu 80 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte der bestehenden Baumasse die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweist, beschränkt sich die Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen zur Übernahme der Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans auf den im Verhältnis zu dem vom Durchführungsplan für die jeweiligen Baulose geschaffenen Mehrwert. 124)
(3) Die Aufteilung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten erfolgt, unabhängig von der ursprünglichen Lage der einzelnen betroffenen Liegenschaften, unter Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Flächen.
(4) Der Durchführungsplan enthält:
- eine Darstellung im Maßstab von mindestens 1:500 mit folgendem Mindestinhalt:
- die Gebietsbegrenzung, der Ist-Zustand, die Nutzung und die Baumassenverteilung der im Gebiet bestehenden und der umliegenden Gebäude,
- die wichtigsten Höhenmaße, die primären und sekundären Erschließungsanlagen, die Anschlüsse an die außerhalb des Gebietes bestehenden Bauwerke, die Zufahrten und Zugänge sowie die Baumassenverteilung und die Zweckbestimmung der vorgesehenen Gebäude,
- die Bestimmungen zur Charakteristik, Ästhetik und baulichen Gestaltung der Gebäude und der öffentlichen Räume und zur Ordnung der Grünflächen,
- die Darstellung der Flächen, die dem geförderten Wohnbau und/oder den Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten sind, 125)
- eine Beschreibung des Plankonzepts mit detaillierten Angaben zu den vorhandenen oder zu errichtenden primären und sekundären Erschließungsanlagen sowie mit Angabe der voraussichtlichen Kosten der zu errichtenden Anlagen,
- den Kataster- und Grundbuchsstand,
- die Durchführungsbestimmungen,
- den Entwurf für die Gründung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung der Grundstücke,
- das Modell im Maßstab von mindestens 1:500 oder eine entsprechende 3D-Visualisierung.
(5) Der Durchführungsplan muss die Nutzung des Gebietes und die Baudichte einhalten, welche im Gemeindeplan festgeschrieben sind. Vorbehaltlich besonderer Vorschriften für einzelne Gebiete kann er von den anderen Vorgaben abweichen, die der Gemeindeplan für das jeweilige Gebiet vorsieht.
(6) Mit dem Durchführungsplan können die Gebäudeabstände innerhalb des Gebietes, zu den Gebietsgrenzen und zu den Gebäuden außerhalb des Gebietes festgelegt werden. Diese Abstände können auch geringer sein als jene, die der Gemeindeplan für das betreffende Gebiet oder für die angrenzenden Gebiete vorsieht, sofern unter Berücksichtigung der besonderen Ortseigenschaften und der Anordnung der bereits bestehenden Liegenschaften trotzdem je nach Art der erlaubten Eingriffe eine ausgeglichene Raum- und Landschaftsordnung gewährleistet wird. Auf jeden Fall sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die Bindungen von kulturellem und landschaftlichem Interesse einzuhalten.
(7) Wenn mit dem Durchführungsplan geringere Abstände zu Gebäuden außerhalb des Gebietes vorgesehen werden als im Gemeindeplan für die angrenzenden Gebiete festgelegt, müssen die betroffenen Gebäude außerhalb des Gebietes im Planentwurf laut Artikel 60 Absatz 1 grafisch hervorgehoben werden.
(8) Die Gemeinde kann im Rahmen der Genehmigung des Durchführungsplanes vorsehen, dass auch die Neubaumaßnahmen und die Maßnahmen zur städtebaulichen Umgestaltung mit zertifizierter Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) realisiert werden können, sofern der Plan bereits präzise Bestimmungen zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthält.
(9) Der Auftrag zur Erstellung eines neuen Durchführungsplans für Mischgebiete mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² oder für Gewerbegebiete mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² wird durch einen Wettbewerb vergeben. Für Gewerbegebiete, welche für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt sind, kann vom Wettbewerb abgesehen werden. 126)
(10) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 9 kann die für die Genehmigung zuständige Körperschaft sich den von Privaten erstellten und vorgelegten Durchführungsplan zu eigen machen. 127)