(1) Für die deutschsprachigen und die ladinischen Schulen werden die vom Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung festgelegten Aufgabenstellungen der zweiten schriftlichen Prüfung übersetzt und von der jeweiligen Schulamtsleiterin/vom jeweiligen Schulamtsleiter dem genannten Ministerium übermittelt.
(2) Für die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung, die den einjährigen Lehrgang oder den zweijährigen Lehrgang gemäß den geltenden Bestimmungen besucht haben, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet, werden die Aufgabenstellungen vom Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung auf Vorschlag der jeweiligen Schulamtsleiterin/des jeweiligen Schulamtsleiters festgelegt.
(3) Die Prüfungskommission kann für die zweite schriftliche Prüfung höchstens 15 Punkte vergeben.