(1) Ein Teil der mündlichen Prüfung dient der Feststellung der Kenntnis der Zweiten Sprache. In den ladinischen Schulen wird das Prüfungsgespräch in italienischer und deutscher Sprache geführt, wobei der Gebrauch der ladinischen Sprache im Verlauf des Gesprächs gewährleistet sein muss.
(2) Für die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung, die den einjährigen Lehrgang oder den zweijährigen Lehrgang gemäß den geltenden Bestimmungen besucht haben, der mit der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule endet, stellt die Kandidatin/der Kandidat beim Prüfungsgespräch ein im Lehrgang entwickeltes Arbeitsprojekt eventuell auch in multimedialer Form vor. Das Prüfungsgespräch dient unter anderem auch der Feststellung:
(3) Die Prüfungskommission kann für das Prüfungsgespräch höchstens 20 Punkte vergeben.