(1) Diese Verordnung führt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, die staatlichen Bestimmungen über die staatlichen Abschlussprüfungen der Unterstufe und der Oberschule durch, wobei die angesichts der spezifischen Bedürfnisse der Schulen Südtirols erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die staatlichen Bestimmungen über Staatsprüfungen.