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m) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 2018, Nr. 131)
Durchführungsverordnung zu den staatlichen Abschlussprüfungen der Unterstufe und der Oberschule

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Mai 2018, Nr. 19.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung führt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, die staatlichen Bestimmungen über die staatlichen Abschlussprüfungen der Unterstufe und der Oberschule durch, wobei die angesichts der spezifischen Bedürfnisse der Schulen Südtirols erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die staatlichen Bestimmungen über Staatsprüfungen.

I. TITEL
STAATLICHE ABSCHLUSSPRÜFUNG DER UNTERSTUFE

Art. 2 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Die staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe erfolgt auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula und besteht an den deutschsprachigen und an den italienischsprachigen Schulen aus vier schriftlichen Prüfungen und einem Prüfungsgespräch und an den ladinischen Schulen aus fünf schriftlichen Prüfungen (Ladinisch, Italienisch, Deutsch, Englisch sowie logisch-mathematischer Bereich) und einem Prüfungsgespräch.

(2) Um den spezifischen Bedürfnissen der Schulen der drei Sprachgruppen in Südtirol zu entsprechen, legen die jeweiligen Schulamtsleiter mit Rundschreiben die organisatorischen und inhaltsspezifischen Aspekte sowie den Ablauf der Staatsprüfungen fest.

Art. 3 (Zweite Sprache Deutsch/Italienisch und andere Unterrichtssprachen)

(1) Bei der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe erfolgt in den deutschsprachigen und in den italienischsprachigen Schulen die Feststellung der Zweiten Sprache, auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes, durch eine schriftliche Prüfung und ein Prüfungsgespräch.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung werden die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Hören, Lesen und Schreiben und beim fächerübergreifenden Prüfungsgespräch die Kompetenzen im Bereich des Sprechens überprüft.

(3) Die Prüfungskommission legt unter Berücksichtigung der Hinweise der jeweiligen Schulamtsleiterin/des jeweiligen Schulamtsleiters die Kriterien und Modalitäten für die Überprüfung der Kenntnis der Zweiten Sprache fest.

(4) An den ladinischen Schulen werden die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Unterrichtssprachen Italienisch, Deutsch und Ladinisch durch getrennte, gleichwertige schriftliche Prüfungen und durch ein Prüfungsgespräch festgestellt. Die Prüfungskommission legt die Kriterien und Modalitäten für die Überprüfung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Unterrichtssprache fest.

Art. 4 (INVALSI-Lernstandserhebungen)  

(1) Die Autonome Provinz Bozen regelt die Teilnahme an den schriftlichen Lernstandserhebungen des INVALSI; diese sind Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe.

II. TITEL
STAATLICHE ABSCHLUSSPRÜFUNG DER OBERSCHULE

Art. 5 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule erfolgt auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula und besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einem Prüfungsgespräch zur Feststellung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten.

(2) An den Schulen der ladinischen Ortschaften entspricht die Abwicklung der schriftlichen Prüfungen und des Prüfungsgesprächs der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule dem Grundsatz des paritätischen Unterrichts gemäß Artikel 19 des Autonomiestatuts, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.

(3) Um den spezifischen Bedürfnissen der Schulen der drei Sprachgruppen in Südtirol zu entsprechen, legen die jeweiligen Schulamtsleiter mit Rundschreiben die organisatorischen und inhaltsspezifischen Aspekte sowie den Ablauf der Staatsprüfungen fest.

Art. 6 (Erste schriftliche Prüfung)

(1) Die erste schriftliche Prüfung soll die Beherrschung der Unterrichtssprache – je nach besuchter Schule Italienisch oder Deutsch – feststellen, wobei die kommunikativen, analytischen und kritischen Fähigkeiten zu überprüfen sind. In den Schulen der ladinischen Ortschaften ist in dieser Prüfung die Beherrschung der italienischen oder deutschen Sprache festzustellen.

(2) Die Prüfungsthemen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen werden, gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vom Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung auf Vorschlag der jeweiligen Schulamtsleiterin/des jeweiligen Schulamtsleiters festgelegt.

(3) Die Prüfungskommission kann für die erste schriftliche Prüfung höchstens 15 Punkte vergeben.

Art. 7 (Zweite schriftliche Prüfung)

(1) Für die deutschsprachigen und die ladinischen Schulen werden die vom Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung festgelegten Aufgabenstellungen der zweiten schriftlichen Prüfung übersetzt und von der jeweiligen Schulamtsleiterin/vom jeweiligen Schulamtsleiter dem genannten Ministerium übermittelt.

(2) Für die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung, die den einjährigen Lehrgang oder den zweijährigen Lehrgang gemäß den geltenden Bestimmungen besucht haben, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet, werden die Aufgabenstellungen vom Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung auf Vorschlag der jeweiligen Schulamtsleiterin/des jeweiligen Schulamtsleiters festgelegt.

(3) Die Prüfungskommission kann für die zweite schriftliche Prüfung höchstens 15 Punkte vergeben.

Art. 8 (Dritte schriftliche Prüfung)

(1) Die dritte schriftliche Prüfung erfolgt am Tag nach der zweiten schriftlichen Prüfung und dient der Feststellung der Zweiten Sprache.

(2) Die Prüfung zielt darauf ab, die sprachlich-kommunikativen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler festzustellen, und erfolgt in den Bereichen Hören, Textverständnis und Textproduktion.

(3) Die Prüfungsarbeiten werden von der jeweiligen Schulamtsleiterin/vom jeweiligen Schulamtsleiter festgelegt.

(4) An den ladinischen Schulen dient die dritte schriftliche Prüfung dazu, die Beherrschung der Unterrichtssprache festzustellen, die nicht Gegenstand der ersten schriftlichen Prüfung ist. Die Aufgabenstellungen werden von der Prüfungskommission festgelegt.

(5) Die Prüfungskommission kann für die dritte schriftliche Prüfung höchstens 10 Punkte vergeben.

Art. 9 (Prüfungsgespräch)

(1) Ein Teil der mündlichen Prüfung dient der Feststellung der Kenntnis der Zweiten Sprache. In den ladinischen Schulen wird das Prüfungsgespräch in italienischer und deutscher Sprache geführt, wobei der Gebrauch der ladinischen Sprache im Verlauf des Gesprächs gewährleistet sein muss.

(2) Für die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung, die den einjährigen Lehrgang oder den zweijährigen Lehrgang gemäß den geltenden Bestimmungen besucht haben, der mit der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule endet, stellt die Kandidatin/der Kandidat beim Prüfungsgespräch ein im Lehrgang entwickeltes Arbeitsprojekt eventuell auch in multimedialer Form vor. Das Prüfungsgespräch dient unter anderem auch der Feststellung:

  1. der Ergebnisse des Arbeitsprojekts im Hinblick auf die im Lehrgang vermittelten berufsbezogenen-technischen Kompetenzen,
  2. der Fähigkeit, den gewählten Ablauf des Arbeitsprojekts zu kommentieren und zu begründen.

(3) Die Prüfungskommission kann für das Prüfungsgespräch höchstens 20 Punkte vergeben.

Art. 10 (INVALSI-Lernstandserhebungen)    delibera sentenza

(1) Die Autonome Provinz Bozen regelt die Teilnahme an den schriftlichen Lernstandserhebungen des INVALSI; diese sind Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule.

massimeBeschluss vom 1. Februar 2022, Nr. 63 - Lernstandserhebungen an den deutschsprachigen und an den ladinischen Schulen (abgeändert mit Beschluss Nr. 115 vom 07.02.2023)

Art. 11 (Persönliches Bildungsprofil der Schülerinnen und Schüler)

(1) Dem nach bestandener Staatsprüfung ausgestellten Abschlussdiplom wird das persönliche Bildungsprofil der Schülerin/des Schülers laut Artikel 1/sexies des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, beigefügt. Die Landesregierung legt Inhalte, Kriterien und Modalitäten für die Schaffung des persönlichen Bildungsprofils der Schülerinnen und Schüler fest.

Art. 12 (Besondere Bestimmungen)

(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die von außerhalb der Provinz kommen und in Schulen staatlicher Art oder in gleichgestellten Schulen der Provinz nur die vorletzte und die letzte Klasse einer Oberschule besucht haben, kann auf Antrag der Betroffenen, der jeweils bis zum 20. März einzureichen ist, bei der dritten schriftlichen Prüfung und beim Prüfungsgespräch von der Überprüfung der Kenntnis der Zweiten Sprache abgesehen werden. In diesem Falle verteilt die Prüfungskommission die vierzig Punkte für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen wie folgt: für die erste und zweite Prüfung jeweils zwanzig Punkte.

Art. 13 (Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung)

(1) Für die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung, die den einjährigen Lehrgang oder den zweijährigen Lehrgang gemäß den geltenden Bestimmungen besucht haben und zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule zugelassen wurden, besteht die Prüfungskommission aus:

  1. einer/einem Vorsitzenden im Besitz der Voraussetzungen laut den geltenden Bestimmungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,
  2. drei internen Mitgliedern, die aus der Bildungseinrichtung stammen, in der der einjährige Lehrgang stattgefunden hat,
  3. drei externen Mitgliedern, die aus der Berufsbildung und/oder aus den Schulen staatlicher Art stammen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung, die den einjährigen Lehrgang oder den zweijährigen Lehrgang gemäß den geltenden Bestimmungen besucht haben und die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule bestanden haben, erhalten ein Diplom einer staatlichen Lehranstalt, in dem der jeweilige Bereich und die jeweilige Fachrichtung angeführt sind. Die Landesregierung legt zum Zwecke der Ausstellung des entsprechenden Abschlussdiploms die Übereinstimmung zwischen den Berufsbildungsdiplomen des Landes und den entsprechenden staatlichen Berufsbildungsdiplomen fest.

III. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN, AUFHEBUNG UND INKRAFTTRETEN

Art. 14 (Schlussbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen laut I. Titel gelten ab dem Schuljahr 2017/2018.

(2) Die Bestimmungen laut II. Titel gelten ab dem Schuljahr 2018/2019.

Art. 15 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Mai 1999, Nr. 22, in geltender Fassung, ist mit Wirkung vom 1. September 2018 aufgehoben.

Art. 16 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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