(1) Die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule erfolgt auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula und besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einem Prüfungsgespräch zur Feststellung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten.
(2) An den Schulen der ladinischen Ortschaften entspricht die Abwicklung der schriftlichen Prüfungen und des Prüfungsgesprächs der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule dem Grundsatz des paritätischen Unterrichts gemäß Artikel 19 des Autonomiestatuts, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.
(3) Um den spezifischen Bedürfnissen der Schulen der drei Sprachgruppen in Südtirol zu entsprechen, legen die jeweiligen Schulamtsleiter mit Rundschreiben die organisatorischen und inhaltsspezifischen Aspekte sowie den Ablauf der Staatsprüfungen fest.