(1) Die dritte schriftliche Prüfung erfolgt am Tag nach der zweiten schriftlichen Prüfung und dient der Feststellung der Zweiten Sprache.
(2) Die Prüfung zielt darauf ab, die sprachlich-kommunikativen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler festzustellen, und erfolgt in den Bereichen Hören, Textverständnis und Textproduktion.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden von der jeweiligen Schulamtsleiterin/vom jeweiligen Schulamtsleiter festgelegt.
(4) An den ladinischen Schulen dient die dritte schriftliche Prüfung dazu, die Beherrschung der Unterrichtssprache festzustellen, die nicht Gegenstand der ersten schriftlichen Prüfung ist. Die Aufgabenstellungen werden von der Prüfungskommission festgelegt.
(5) Die Prüfungskommission kann für die dritte schriftliche Prüfung höchstens 10 Punkte vergeben.