(1) Die organisatorische Verantwortung der VGM wird vom SB einer Koordinatorin oder einem Koordinator übertragen, die oder der von den vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzten unter jenen ausgewählt wird, die innerhalb der VGM tätig sind und sich bereit erklären, diese Funktion auszuüben. Diese Ärztinnen und Ärzte müssen eine nicht weniger als dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versorgung in der wohnortnahen Betreuung, der Organisation und Abwicklung der Betreuungsprozesse, vorweisen können. Gleichzeitig bleibt der Auftrag für die vertragsgebundene Tätigkeit als Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin unverändert, ohne Verringerung der Höchstanzahl der Betreuten oder des Stundenplans. Ihre oder seine Tätigkeit wird jährlich vom SB auf der Grundlage der vom Beirat gemäß Artikel 24 des GSKV festgelegten Richtlinien bewertet.
(2) Im Falle fehlender Festlegung dieser Kriterien innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens erfolgt die Bewertung seitens des SB auf der Grundlage der Tätigkeit der Koordinatorin oder des Koordinators.
(3) Im Falle einer negativen Bewertung wird der Auftrag widerrufen und es erfolgt eine neue Ernennung auf der Grundlage der oben beschriebenen Vorgangsweise.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator sichert die organisatorische Koordination und die berufliche Eingliederung der Ärztinnen und Ärzte der VGM, mit besonderem Verweis auf die klinische Führung und die Betreuungsprozesse, in Absprache mit dem gebietsmäßig zuständigen Sprengel.
(5) Im Falle fehlender Bereitschaft für die Ausübung dieser Tätigkeit seitens der Ärztinnen und Ärzte der VGM wird dieser von Amts wegen vom Verantwortlichen des Territorialen Dienstes vorgeschlagen.
(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator, die oder der von den Ärzten der VGM gewählt oder vom Verantwortlichen des Territorialen Dienstes vorgeschlagen wird, wird mit Maßnahme des Generaldirektors des SB ernannt.