(1) Wo kein Dienst für Betreuungskontinuität, der von den vertragsgebunden Ärztinnen und Ärzten gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) des geltenden GSKV angeboten wird, eingerichtet ist, sichert der SB die BK mittels der VGM.
(2) Die VGM garantiert die BK innerhalb der objektiven Grenze der Anzahl der verfügbaren Ärztinnen und Ärzte und unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen, in der Form der Rufbereitschaft mit den Ärztinnen und Ärzten der VGM, jeder für sein Einzugsgebiet und in der Art und Weise, die vom Abschnitt III des GSKV vorgesehen ist. Die wirtschaftliche Behandlung ist in der Folge geregelt.
(3) Falls die Abdeckung des Dienstes der BK aus objektiven Gründen nicht gesichert ist, macht der Gesundheitsbezirk, im Sinne von Artikel 10, Absatz 3 des LZV, alternative organisatorische Prozeduren, die die BK wie unter Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a) vorgesehen, sichern, ausfindig und leitet diese ein.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator sichert die Abwicklung des Dienstes der BK seitens der Ärztinnen und Ärzte der VGM, an sieben Tagen in der Woche nach der Art und Weise wie in den vorangehenden Absätzen geregelt.