(1) Es wird vorausgeschickt, dass für die Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin verpflichtet sind, an einer VGM teilzunehmen und hierbei jene Aufgaben, die vom Artikel 26/bis des geltenden GSKV vorgesehen sind, auszuüben und dass es Aufgabe des SB ist, die Verbindung durch SIS-Access und Cloud mit der von der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellten Lizenz zu gewährleisten. Jede Ärztin und jeder Arzt für Allgemeinmedizin muss eine Eigenerklärung über die Teilnahme an der VGM sowie den Besitz der Voraussetzungen um den Aufgaben, die weiter oben angeführt worden sind, gerecht zu werden, abgeben. Dabei muss besonderes Augenmerk auf die Kompatibilität des Arbeitsverwaltungs-programms der Arztpraxis mit den technischen Besonderheiten der Programme, die von der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, gelegt werden, sofern ersteres nicht zu den von der Verwaltung zertifizierten Programmen gehört.
(2) Sollte diese Eigenerklärung fehlen, im Falle von fehlender Zugänglichkeit zur Cloud aufgrund des verwendeten Arbeitsverwaltungsprogramms oder bei Unmöglichkeit der Vernetzung mit den anderen Ärztinnen und Ärzten der VGM, die nicht dem SIS-ACCES zuzuschreiben ist, wird die Zusatzquote des Betrages gemäß Artikel 9/bis, Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) des geltenden LZV nicht ausbezahlt.
(3) Für alles, was nicht ausdrücklich in gegenständlichem Abkommen vorgesehen ist, werden die Bestimmungen gemäß GSKV und LZV angewandt.