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i) Vertrag vom 9. Februar 2018, Nr. 01)
Abkommen über die Umsetzung der vernetzten Gruppenmedizin in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. Februat 2018, Nr. 8.

Art. 7 (Wirtschaftliche Behandlung der Betreuungskontinuität (BK))

A. Betreuungskontinuität an Werktagen

(1) Diese wird zu Gunsten der bei den Ärztinnen und Ärzten der Grundversorgung, die der VGM angehören und mit den Tarifen, die für die Gelegenheitsvisiten für die in den Einzugsgebieten von anderen VGM oder anderen Einzugsgebieten oder außerhalb der APB ansässigen Personen vorgesehen sind, erbracht.

(2) Festgestellt, dass derzeit ein Mangel an vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin für die BK im Besitz der auf staatlicher und Landesebene vorgeschriebenen Voraussetzungen vorherrscht und dass man auf jeden Fall zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Gesundheitsschutz den Dienst sichern muss, sowie in Erwartung der Implementierung der BK, die über die VGM angeboten wird, vorübergehend und bis zum 31. Dezember 2018, wird der Dienst der BK wochentags in den Gebieten, in denen die BK durch die vertragsgebunden Ärztinnen und Ärzte nicht aktiv ist, gemäß Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe c) auf die Art und Weise, wie von Absatz 6 des selben Artikel vorgeschrieben, abgewickelt. Angewandt wird folgende wirtschaftliche Behandlung:

  1. Die zusätzliche Pro-Kopf-Quote für jeden Arzt der Grundversorgung und für jeden 12-Stunden-Turnus-Dienst beläuft sich auf 0,25 € (null//25) pro Patient, wenn der Dienst der BK für vom Arzt der Grundversorgung einzeln und ausschließlich für die eigenen Eingeschriebenen geleistet wird. Hierbei gilt als Höchstvergütung pro Turnus € 76,21 (sechsundsiebzig//21).
  2. Wenn der Dienst für BK abwechselnd von den Ärztinnen und Ärzten für die Grundversorgung im jeweiligen Einzugsgebiet geleistet wird, beträgt die zusätzliche Pro-Kopf-Quote für jeden 12-Stunden-Turnus 0,25 (null//25) € für jeden Eingeschriebenen aller Ärzte, die sich im Dienst abwechseln. Hierbei gilt als Höchstvergütung:
    1. 139,73 € (einhundertneununddreißig//73) wenn zwei Ärztinnen oder Ärzte den Turnusdienst abdecken.
    2. 165,14 € (einhundertfünfundsechzig//14) wenn drei Ärztinnen oder Ärzte den Turnusdienst abdecken.
    3. 190,74 € (einhundertneunzig//74) wenn vier Ärztinnen oder Ärzte den Turnusdienst abdecken.
    4. 215,92 € (zweihundertfünfzehn//92) wenn fünf Ärztinnen oder Ärzte den Turnusdienst abdecken.

(3) Zusammenschlüsse von mehr als fünf Ärztinnen oder Ärzten der Allgemeinmedizin für die Grundversorgung sind nicht zugelassen.

(4) In Bezug auf die BK, die an den Werktagen geleistet wird, ist die wirtschaftliche Behandlung für die BK gemäß Artikel 10, Absatz 5, Buchstabe B. des geltenden LZV bis zum 31.12.2018 ausgesetzt.

B. Betreuungskontinuität an den Feiertagen, Vorfeiertagen und an den Feiertagen unter der Woche

(1) Mit Ausnahme der BK im Sprengel Bozen und umliegende Gemeinden, wird die BK von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt für die im Einzugsgebiet der VGM ansässigen Patienten kostenlos erbracht. Für die Patienten, die in Einzugsgebieten von anderen VGMs oder außerhalb der APB ansässig sind, kommen die Tarife, die für gelegentliche Visiten vorgesehen sind, zur Anwendung.

(2) Falls die VGM mehrere Einzugsgebiete enthält, ist für die BK an den Feiertagen, an den Vorfeiertagen und an den Feiertagen unter der Woche ein Arzt für die BK pro Einzugsgebiet vorzusehen.

(3) Der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt wird die wirtschaftliche Behandlung gemäß Artikel 10, Buchstabe B. des geltenden LZV zuerkannt.

(4) Für die EU-Bürger werden die geltenden staatlichen Bestimmungen angewandt.

(5) Betreuungsleistungen für Nicht-EU-Bürger werden nach den Regeln des Freiberufs erbracht.

(6) Etwaige Sonderleistungen an Anspruchsberechtigte werden mit dem Gesundheitsbezirk, mit dem der Arzt für die BK vertragsgebunden ist, verrechnet.

(7) Die Aufgaben der Ärztin oder des Arztes für BK sind jene, die vom Artikel 67 des geltenden GSKV vorgesehen sind.

(8) Für Tagdienste (08:00 Uhr – 20:00 Uhr) und Nachtdienste (20:00 Uhr – 8:00 Uhr) von besonderen Feiertagen wird ein pauschaler Zusatzbetrag pro diensthabender Ärztin oder pro diensthabendem Arzt in der Höhe von 50,00 (fünfzig//00) € zuerkannt.

(9) Die Tagdienste (an besonderen Feiertagen) sind folgende:

  1. Neujahr (1. Januar),
  2. Ostersonntag,
  3. Ostermontag,
  4. Pfingstmontag,
  5. Hochunserfrauentag (15. August),
  6. Weihnachten (25. Dezember),
  7. Stephanstag (26. Dezember).

(10) Die Nachtdienste (an besonderen Feiertagen) sind folgende:

  1. Von 20:00 Uhr des 24. Dezembers bis 08:00 Uhr des 25. Dezembers;
  2. Von 20:00 Uhr des 31. Dezembers bis 08:00 Uhr des 1. Januars.

(11) Die Namen der diensthabenden Ärztinnen und Ärzte werden dem Verwaltungsdienst des zuständigen Gesundheitsbezirks monatlich und innerhalb des 20. Tages des Vormonats von der Koordinatorin oder dem Koordinator der VGM mitgeteilt.

(12) Etwaige Änderungen sowie Namen und Telefonnummer der Ersatzärztin oder des Ersatzarztes sind von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt direkt dem Verwaltungsdienst mitzuteilen.

(13) Die Abwicklung der Telefonanrufe der BK wird für das gesamte Landesgebiet vom SB in einheitlicher Weise durch die Zur-Verfügung-Stellung einer einzigen Nummer, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der VGM aktiviert wird, geregelt. Die organisatorischen Aspekte hierfür werden im Rahmen des Betriebsbeirates vereinbart.

C. Betreuungskontinuität untertags und nachts für die Bewohner der Seniorenheime an den Feiertagen, Vorfeiertagen und Feiertagen unter der Woche

(1) Diese wird von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt der VGM, die für dieses Einzugsgebiet zuständig ist, gesichert.

(2) Mit Ablauf 01.01.2018 fließen die ausgesetzten Pro-Kopf-Quoten für die Bewohner von Seniorenheimen (in der Folge SWH), die in Einzugsgebieten, welche nicht durch gemäß Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a) des geltenden GSKV abgewickelte BK abgedeckt sind und der entsprechende Betrag für die über 75-jährigen Betreuten, wie von Artikel 59, Buchstabe A), Absatz 9 des GSKV vom 29. Juli 2009, erhöht im Sinne von Artikel 8, Tabelle B des GSKV vom Juli 2010, wo geschuldet, in einen Fonds ein, der für die finanzielle Abdeckung der BK untertags und nachts der Bewohner des einzelnen SWH an den Feiertagen, Vorfeiertagen und Feiertagen unter der Woche verwendet wird.

(3) Der Betrag des Fonds wird auf der Grundlage der Anzahl der Bewohner der Seniorenwohnheime zum 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß der oben angeführten Kriterien, geteilt durch die Summe der Gesamtstunden an BK pro Jahr, sowie multipliziert mit den Stunden, in denen der BK-Turnus abgedeckt ist, errechnet.

(4) Dieser zusätzliche Betrag wird der Ärztin oder dem Arzt der VGM, die oder der gebietsmäßig zuständig ist und den Bewohnern der Seniorenheime die BK sichert, zuerkannt.

(5) Wenn mehrere Ärzte diesen Dienst gemeinsam sichern, wird der Betrag, wie oben festgesetzt, unter den Ärzten aufgeteilt.

(6) Jenen Ärztinnen und Ärzten, die keine Vereinbarung im Sinne des Abkommens für die medizinische Betreuung in den Seniorenwohnheimen der Autonomen Provinz Bozen, von den Parteien unterzeichnet am 15. Dezember 2015, nicht abgeschlossen haben, steht keine Vergütung zu.

D. Betreuungskontinuität (BK) zu Gunsten von Patienten im Kindesalter, welche nicht bei einem Arzt der vernetzten Gruppenmedizin eingetragen sind an Feiertagen, Vorfeiertagen und Feiertagen unter der Woche.

(1) Mit Ausnahme der BK im Gesundheitssprengel Bozen und umliegende Gemeinden, und festgehalten, dass Artikel 55 Absatz 1 des GSKV der Kinderärzte freier Wahl der vorsieht, dass die BK und die Betreuung der Touristen, wie vom GSKV der Allgemeinmediziner auch für die Betreuten der Kinderärzte anwendbar sind; nach Einsichtnahme in den Artikel 67 Absatz 1, 2. Satz des GSKV für die Allgemeinmedizin, der vorsieht, dass bei Vorhandensein von strukturierten Gemeinschaftsformen der Grundversorgung und Tätigkeiten, die in Team-Form organisiert sind, der Dienst der BK für jene Personen erbracht wird, die eine der Ärztinnen oder der Ärzte, die Teil dieser Gemeinschaft sind, gewählt haben. Erwägt, dass Artikel 5 des DPR vom 12. Jänner 2017 „Festlegung und Aktualisierung der wesentlichen Betreuungsstandards gemäß Artikel 1 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 (WB) die Verpflichtung vorsieht, für alle Eingeschriebenen in den staatlichen Gesundheitsdienst, auch jene im Kinderalter, den Dienst der Betreuung über 24 Stunden zu sichern, vereinbaren die Parteien, dass die BK für die Eingeschriebenen bei einem Kinderarzt, der für das jeweilige Einzugsgebiet vertragsgebunden ist, von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt der VGM gesichert wird.

(2) Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt der vernetzten Gruppenmedizin, der den Dienst der BK zu Gunsten von Patienten im Kindesalter (0-14 Jahre), die den Wohnsitz im Einzugsgebiet der VGM haben, aber nicht bei einem Arzt der vernetzten Gruppenmedizin eingetragen sind, erhält eine zusätzliche Vergütung von 3,00 € (drei//00) pro Stunde.

(3) Diese Zusatz-Stunden-Vergütung wird in jenen Einzugsgebieten nicht zuerkannt, in denen kein vertragsgebundener Kinderarzt freier Wahl tätig ist, da die Patienten im Kindesalter bei den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin eingetragen sind.

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