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i) Vertrag vom 9. Februar 2018, Nr. 01)
Abkommen über die Umsetzung der vernetzten Gruppenmedizin in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. Februat 2018, Nr. 8.

Art. 1 (Allgemeine Merkmale der vernetzten Gruppenmedizin in der Autonomen Provinz Bozen- Südtirol)

(1) Die vernetzte Gruppenmedizin (in der Folge VGM genannt) ist eine funktionelle Gruppierung von ausschließlich Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin (in der Folge ÄAM), die beauftragt ist, für den ganzen Tag und alle Tage der Woche, den Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Einzugsgebiet im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189, des Artikels 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, i.g.F., des Beschlusses der Landesregierung vom 10.02.2015, Nr. 171, sowie des Artikels 26 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags (in der Folge GSKV) zu sichern.

(2) In den VGM gibt es Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, Inhaber von Arztwahlen und/oder Beauftragungen auf Stundenbasis, die ihre Tätigkeit in Form der Komplexen Versorgungseinheit ausüben, die, sei es für die organisatorischen als auch für die wirtschaftlichen Aspekte, von den Bestimmungen unter Artikel 9, 9/bis und 12 des geltenden Landeszusatzvertrags (in der Folge LZV) geregelt sind.

(3) Die Ärztinnen und Ärzte der VGM behalten ihr Ambulatorium bei und, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen (in der Folge SB), können sie einen Teil ihrer Tätigkeit, abwechselnd oder in abgestimmter Weise, in einer Bezugseinrichtung ausüben. Dort werden auch die Koordinations- und Audit-Tätigkeiten ausgeübt. Es kann sich hierbei um eine einzige Bezugseinrichtung handeln, an der Leistungen der VGM selbst und des SB erbracht werden.

(4) Die Ärztinnen und Ärzte, welche zur VGM zusammengeschlossen und untereinander und mit dem EDV-Netz des Betriebes und funktionell mit den Bezugs-Gesundheits- und Sozialzentren vernetzt sind, teilen Zielsetzungen und Art und Weise der Umsetzung des vom Gesetz Nr. 189/2012 vorgeschriebenen Betreuungsmodells, das mit der Landesplanung abgestimmt wurde. Dabei ist die Arbeitsweise von folgenden Verpflichtungen gekennzeichnet:

  1. vom informatischen Gesichtspunkt her ist die Datei der Betreuungsberechtigten, die Führung, Wahl und Widerruf des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin, therapeutische Verschreibungen und Nummern der elektronischen Verschreibungen, Befreiungen aufgrund von Einkommen und von der Zuzahlung, Ausstellen telematischer Bescheinigungen und Krankheitsbescheinigungen für das NISF zu teilen.
  2. mit den anderen Ärzten in integrierter Form zusammenzuarbeiten und gemeinsam mit den Kollegen Zielsetzungen des Gesundheitsschutzes an allen Tagen der Woche zu verfolgen;
  3. die eigene Organisation der Betreuung ist nach den Zielen der VGM auszurichten;
  4. der eigene Arbeitseinsatz, auch was die Abstimmung des Stundenplans betrifft, gemäß Artikel 9/bis, Absatz 5, Buchstaben a) und b) des geltenden LZV ist für die zugeteilten Zielvorgaben, nach vorherigem Übereinkommen der Koordinatorin oder ders Koordinators der VGM und dem Verantwortlichen des zuständigen Gesundheitsbezirkes, auf der Grundlage der Anzahl der an der VGM teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten und den oro-geographischen Bedingungen der VGM anzupassen.

(5) Durch die Einrichtung der VGM sind die verschiedenen Arten der Gemeinschaftsformen und der anderen bestehenden Typologien von funktionellen und/oder strukturellen Zusammenschlüsse hinfällig.

(6) Die Aufgaben der VGM sind jene, die von Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189 und von Artikel 26/bis, Absatz 6 des geltenden GSKV genannt sind; diese sind nach der von Absatz 7 desselben Artikels des GSKV vorgeschriebenen Art und Weise zu erfüllen.

(7) Die VGM ist auf die anderen Akteure des Landesgesundheitsdienstes im und außerhalb des Krankenhauses abgestimmt und ergänzt diese. Auf diese Weise nimmt sie an der Governance und an der Umsetzung der von der Autonomen Provinz Bozen- Südtirol (in der Folge APB) und dem SB programmierten Gesundheitsbetreuung teil.

(8) Das Bezugsgebiet der VGM muss innerhalb des Einzugsgebiets des Sprengels liegen, es kann eines oder mehrere Einzugsgebiete umfassen. Ein Einzugsgebiet kann von mehreren VGM abgedeckt werden; dies hängt von der Anzahl der Betreuten ab.

(9) Im Falle einer VGM, die ihre Tätigkeit in mehreren Einzugsgebieten ausübt, ist die Arztwahl auf jeden Fall durch Artikel 40, Absatz 4 des geltenden GSKV geregelt.

(10) Im Falle von nicht aufschiebbaren ärztlichen Leistungen übt die Ärztin oder der Arzt für Allgemeinmedizin die Ambulatoriumstätigkeit zu Gunsten aller bei der VGM, der er angehört, eingetragenen Patienten, aus. Die Art und Weise dieser Zugänge wird von der Koordinatorin oder dem Koordinator der VGM und dem SB vereinbart. Die Hausbetreuung hingegen wird von der gewählten Ärztin oder vom gewählten Arzt gesichert.

(11) Die Ärztinnen und Ärzte der VGM sind untereinander mittels SIS-Access und Cloud vernetzt, deren Lizenzen von der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.

(12) Wie von Artikel 9/bis, Absatz 7 des geltenden LZV vorgesehen, führt die fehlende Teilnahme des Arztes für Grundversorgung an der Komplexen Versorgungseinheit, wenn diese von der fehlenden Zurverfügungstellung der Cloud seitens der öffentlichen Verwaltung bedingt ist, nicht zur Rückforderung der Beträge, die aufgrund von Absatz 6 des Artikels 9/bis ausbezahlt worden sind.

(13) Wenn sich die Ärztin oder der Arzt für Allgemeinmedizin entscheidet, eine eigene Cloud zu benützen, muss sie oder er die Verbindung und den Datenaustausch innerhalb der VGM und des Systems der Datensammlung des Landes garantieren. Diese Kosten gehen zur Gänze zu Lasten der Ärztin oder des Arztes.

(14) Falls die Verbindung und der Datenaustausch innerhalb der VGM nicht möglich sein sollte, wird der Ärztin oder dem Arzt für Allgemeinmedizin die wirtschaftliche Behandlung gemäß Artikel 9/bis Absatz 6 nicht zuerkannt, außer wenn es von der fehlenden Zurverfügungstellung seitens der öffentlichen Verwaltung abhängt.

(15) In Absprache mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin informiert der SB die Bevölkerung über Zielsetzungen und Zweck der VGM.

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