(1) Die Landesdirektionen sind für die einheitliche Verwaltung und systematische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der ihnen zugeordneten Bildungsbereiche und der entsprechenden Bildungseinrichtungen verantwortlich.
(2) Die Landesdirektionen sind den Abteilungen gleichgestellt. Die Landesdirektoren und Landesdirektorinnen haben die Funktion von Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen und können eine Stellvertretung haben.