(1) In erster Anwendung übernehmen die im Dienst stehenden Führungskräfte des Deutschen Bildungsressorts bis zum Ende ihres Führungsauftrags die Leitung der entsprechenden Rechtsnachfolgeorganisationseinheiten.
(2) Die vom Pädagogischen Institut und vom Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache bzw. von deren Rechtsnachfolgern abgeschlossenen Verträge werden für die Autonome Provinz Bozen von der Abteilung Bildungsverwaltung verwaltet.