(1) 25)
(2) Die Dekrete und Beschlüsse der Abteilung werden, sofern sie gemeinsam eingebracht werden, in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit auch mit dem Sichtvermerk des jeweiligen Landesdirektors oder der jeweiligen Landesdirektorin oder des Direktors oder der Direktorin der Pädagogischen Abteilung versehen.
(3) 26)
(4) 27)