(1) Die Deckung der aus Artikel 2 hervorgehenden Lasten erfolgt mittels entsprechender Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, dargestellt.
(2) Die Deckung der aus Artikel 5 hervorgehenden Lasten erfolgt mittels entsprechender Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Artikel 20/quater des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, dargestellt.
(3) Die Deckung der aus Artikel 15 hervorgehenden Lasten erfolgt mittels entsprechender Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 6, dargestellt.
(4) Die Deckung der aus Artikel 26 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 76.750,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 77.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 77.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Bereitstellung für laufende Ausgaben des „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.
(5) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 4, erfolgt die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.