1. Die Streichung aus der Rangordnung erfolgt in folgenden Fällen:
a) wer nicht mehr alle Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst erfüllt,
b) wer unwahre Erklärungen abgibt oder gefälschte Unterlagen einreicht,
c) wer von der Verwaltung eingeforderte Unterlagen ohne triftigen Grund nicht einreicht,
d) wer den Dienst ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Termin antritt,
e) wer die Probezeit nicht besteht,
f) wessen Arbeitsverhältnis aufgelöst wird,
g) wer nach der Stellenannahme von einem Vollzeit- oder Teilzeitauftrag zurücktritt oder diesen während des Schuljahres kündigt.
2. Sofern in der entsprechenden Maßnahme nicht anders verfügt wird, gilt die Streichung für das jeweilige Kindergartenjahr und für das entsprechende Berufsbild und führt nicht zum Verlust des Dienstaltersvorranges bei einer erneuten Eintragung in die Rangordnung in einem nachfolgenden Moment.