1. An den Kindergärten des Landes wird die Besetzung von freien Stellen und von Ersatzstellen für abwesendes Personal, die nach der Durchführung der Stellenbesetzung gemäß den Bestimmungen der Abschnitte I und II noch zur Verfügung stehen, mit Jahresaufträgen und durch die Aufnahme von Ersatzpersonal gemäß diesem Abschnitt III abgedeckt.
2. Die Besetzung der entsprechenden Stellen erfolgt für das jeweilige Kindergartenjahr aufgrund einer landesweiten Rangordnung.
3. Die befristete Aufnahme des Kindergartenpersonals erfolgt auf der Grundlage von Rangordnungen, die getrennt nach Berufsbild und nach Sprache des Kindergartens (deutsch, italienisch, ladinisch) erstellt werden.