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x) Landesgesetz vom 17. November 2017, Nr. 211)
Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2017)

1)
Kundgemacht im Beiblatt 7 zum Amtsblatt vom 21. November 2017, Nr. 47.

I. TITEL
BEZIEHUNGEN DES LANDES ZUR EUROPÄISCHEN UNION, VERWALTUNGSVERFAHREN, LANDESÄMTER UND PERSONAL

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BEZIEHUNGEN DES LANDES ZUR EUROPÄISCHEN UNION

Art. 1 (Bestimmungen zur Programmierung und  Verwaltung der Maßnahmen, die im Rahmen der Politikbereiche der Europäischen Union finanziert werden, und zur Umsetzung von Programmen von europäischem Interesse)

(1) Unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen und staatlichen Bestimmungen sowie des gegenständlichen Gesetzes beteiligt sich das Land an den von der Europäischen Union finanzierten Initiativen; insbesondere hat es Zugang zu den europäischen Fonds und es beteiligt sich an den Programmen und Projekten, die von der Europäischen Union gefördert werden.

(2) Die Programme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI - Fonds), die von der Landesregierung vorgeschlagen und von der Europäischen Kommission genehmigt werden, sind Programmplanungsinstrumente und werden mit der Programmplanung des Landes abgestimmt.

(3) Die in den operationellen Programmen vorgesehenen Finanzierungen über die ESI-Fonds werden, vorbehaltlich anderslautender normativer Bestimmungen, mit den Modalitäten und in dem Ausmaß gewährt, wie sie in den operationellen Programmen festgelegt sind.

(4) Bei der Genehmigung der Entwürfe der einzelnen Programme benennt die Landesregierung, unter Beachtung des EU-Rechts, die Verwaltungsbehörden, die Bescheinigungsbehörden und die Auditbehörden sowie eventuelle zwischengeschaltete Stellen.

(5) In Bezug auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nimmt die Landesregierung bei der Genehmigung des Programmentwurfs, unter Beachtung des EU-Rechts, die Errichtung der anerkannten Landeszahlstelle und die Benennung der Bescheinigungsbehörde zur Kenntnis.

(6) Für die Vorhaben, die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung im ländlichen Raum (ELER) finanziert werden, ist das Land ermächtigt, die Ausgaben für die entsprechenden Vorschüsse an die anerkannte Landeszahlstelle, auch für die Anteile zu Lasten der Europäischen Union und des Staates, zu übernehmen.

(7) Die obgenannten Behörden und Stellen nehmen die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche in den geltenden EU-Verordnungen vorgesehen sind. Die Landesregierung gewährleistet die Unabhängigkeit dieser Behörden und Stellen sowie deren Zusammenarbeit und gegenseitigen Informationsaustausch. Es ist außerdem möglich, eine eigene Hilfskörperschaft für europäische Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 792 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, einzurichten.

(8) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Behörden und Stellen sind zwar Organisationseinheiten der Landesverwaltung, sie nehmen aber keine eigentlichen institutionellen Aufgaben und Befugnisse der Landesverwaltung wahr, sondern führen die Tätigkeiten durch, die in den operationellen Programmen und in den Verordnungen zu den ESI-Fonds geregelt sind. Daraus folgt, dass die Verwaltungsmaßnahmen dieser Einrichtungen von Rechts wegen endgültige Verwaltungsakte sind. Sie unterliegen nicht der Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Artikels 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

(9) Für alle Initiativen, die von der Europäischen Union finanziert oder mitfinanziert sind, gelten die für die einzelnen bereichsspezifischen Verwaltungsverfahren festgelegten Fristen. Nur in jenen Fällen, in denen keine spezifische Regelung besteht, finden die Fristen Anwendung, die im Staatsgesetz vom 7. August 1990, Nr. 241, in geltender Fassung, und im Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehen sind. Besteht ein Widerspruch in der Interpretation der Fristen, dann wird jene Frist angewendet, die zugunsten der Verwaltung ist.

Art. 2 (Maßnahmen zur bestmöglichen Nutzung  der Finanzierungen der Europäischen Union)

(1) Die Autonome Provinz Bozen sowie die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 vorgesehenen Behörden und Stellen können bei der Verwaltung der Finanzhilfen im Rahmen der europäischen operationellen Programme zu ihrer Unterstützung die Mitarbeit spezialisierter Unternehmen und bereichsbezogener Organisationen in Anspruch nehmen.

(2) Zwecks vollständiger Nutzung der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel ist die Landesregierung ermächtigt, auf einem eigenen Ausgabenkapitel des Landeshaushaltes zusätzlich zu jenen Vorhaben, die bereits in den von der Europäischen Union genehmigten Programmierungsunterlagen aufgenommen sind, weitere Vorhaben vorzusehen, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit zu den EU-Finanzhilfen haben (sog. „overbooking“).

(3) Die Landesregierung weist die zu diesem Zweck genehmigten Beträge für die Finanzierung von Projekten, Unterprogrammen, Achsen oder Maßnahmen im Verhältnis zum gesamten Umfang der für die einzelnen Programme eingeplanten öffentlichen Mittel und im Hinblick darauf zu, dass geplante Vorhaben möglicherweise teilweise nicht oder in geringerem Ausmaß verwirklicht werden, sowie im Verhältnis zum Umfang der von der Europäischen Union gegebenenfalls zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel.

Art. 3 (Vom Europäischen Sozialfonds und  vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanzierte Maßnahmen)

(1) Die Autonome Provinz Bozen nutzt die Finanzierung des Europäischen Sozialfonds (ESF) für außerordentliche Maßnahmen zur Förderung von Vorhaben, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit dem Ziel umgesetzt werden, Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion zu fördern. Besagte Maßnahmen müssen mit der Zielsetzung des operationellen Programms des ESF übereinstimmen und gemäß den europäischen, staatlichen und Landesvorschriften im Bereich Europäischer Sozialfonds umgesetzt werden.

(2) Die Autonome Provinz Bozen nutzt die Finanzierung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für außerordentliche Maßnahmen zur Förderung von Vorhaben, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit dem Ziel umgesetzt werden, die regionale Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung zu fördern. Besagte Maßnahmen müssen mit der Zielsetzung des operationellen Programms des EFRE übereinstimmen und gemäß den europäischen, staatlichen und Landesvorschriften im Bereich Europäischer Fonds für regionale Entwicklung umgesetzt werden.

(3) Die Verwaltungsbehörden führen alle Aufgaben und Befugnisse in Zusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben aus, die vom Europäischen Sozialfonds und vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden.

(4) Die Autonome Provinz Bozen fördert die Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung von Seiten der öffentlichen und privaten Träger, die an der Umsetzung von Maßnahmen laut diesem Artikel interessiert sind, indem sie alles daran setzt, den erforderlichen öffentlichen Beitrag zu den Vorhaben zu gewährleisten, die zu den Subventionen der Europäischen Union zugelassen sind.

Art. 4 (Vom Kooperationsprogramm INTERREG  Italien-Österreich kofinanzierte Maßnahmen)

(1) Das Land ist ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsbehörde sowie der Bescheinigungsbehörde für die Maßnahmen bezüglich der Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit INTERREG Italien-Österreich im Sinne der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union und gemäß den mit den Partnerregionen des Programms vereinbarten Modalitäten sowie den Bestimmungen der Behörden der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Für Einhebungen und Zahlungen in Zusammenhang mit den Aufgaben laut Absatz 1 wird die Kassengebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, und der entsprechenden Durchführungsverordnung genehmigt; dazu werden eigene Konten beim Kreditinstitut, dem der Schatzamtsdienst des Landes anvertraut ist, eingerichtet.

Art. 5 (Informationsdienst über die Europäische Union)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Ausgaben zu tätigen, die mit der Einrichtung und Führung eines Informationsdienstes über die Europäische Union, auch auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung mit der Europäischen Kommission, zusammenhängen.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH VERWALTUNGSVERFAHREN

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom  22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „ordinamento giuridico comunitario“ durch die Wörter „ordinamento dell’UE“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „normativa comunitaria“ durch die Wörter „normativa dell’UE“ ersetzt.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „EG-Zertifizierungen“ durch die Wörter „EU-Zertifizierungen“ ersetzt.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „di conformità CE“ durch die Wörter „di conformità UE“ ersetzt.

(5) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „direttive comunitarie“ durch die Wörter „direttive UE“ ersetzt.

(6) Im deutschen Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird das Wort „comunitaria“ durch die Wörter „dell’Unione europea“ ersetzt.

(8) Im italienischen Wortlaut von Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird das Wort „comunitario“ durch die Wörter „dell’Unione europea“ ersetzt.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDESÄMTER UND PERSONAL

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. November 2005, Nr. 11, „Volksbegehren und Volksabstimmung“)

(1) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „der gemeinschaftlichen Rechtsordnung“ durch die Wörter „der Rechtsordnung der Europäischen Union” ersetzt.

4. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 8 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 20/bis, Artikel 20/ter, Artikel 20/quater, Artikel 20/quinquies Absatz 1 und Artikel 20/sexies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 29. Juli 1986, Nr. 20, in geltender Fassung,
  3. der Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung.

II. TITEL
LANDWIRTSCHAFT, LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes  vom 27. April 1995, Nr. 9, „Einführung des Landesviehregisters und dringende Maßnahmen in der Landwirtschaft“)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, wird das Wort „comunitaria“ durch die Wörter „dell’Unione europea“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, wird das Wort „EG-Vorschriften“ durch das Wort „EU-Vorschriften“ ersetzt.

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, wird das Wort „comunitaria“ durch die Wörter „dell’UE“ ersetzt.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 7/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, wird das Wort „comunitaria“ durch die Wörter „dell’UE“ ersetzt.

(5) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, ist aufgehoben.

(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 21/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, wird das Wort „comunitarie“ durch die Wörter „dell’Unione europea“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. Mai 2010, Nr. 6, „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, werden die Wörter „normativa comunitaria“ durch die Wörter „normativa dell’UE“ ersetzt.

III. TITEL
FÜRSORGE UND WOHLFAHRT, ARBEIT, BERUFSBILDUNG, GESUNDHEITSWESEN, TRANSPORTWESEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FÜRSORGE UND WOHLFAHRT

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die  Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der Europäischen Union“ und die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, werden die Wörter “della Comunità Europea“ durch die Wörter “dell’Unione europea” und die Wörter “lavoratore comunitario” durch die Wörter „un lavoratore dell’Unione europea“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ARBEIT

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. November 1992, Nr. 39, „Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung“)

(1) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, werden die Wörter „EG-Förderungsbeiträgen“ durch die Wörter „EU-Förderungsbeiträgen“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird das Wort „EG“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird das Wort „comunitaria“ durch die Wörter „dell’Unione europea“ ersetzt.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BERUFSBILDUNG

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. November 1992, Nr. 40, „Ordnung der Berufsbildung“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union“ ersetzt.

(2) In Artikel 2/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union“ ersetzt.

(3) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GESUNDHEITSWESEN

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes  vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 4/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „der gemeinschaftsrechtlichen und staatlichen Bestimmungen“ durch die Wörter „der Bestimmungen der Europäischen Union und des Staates“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 4/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „comunitaria“ durch die Wörter „dell’Unione europea“ ersetzt.

(3) In Artikel 40/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, werden die Wörter „einer spezifischen staatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Bereich der Reproduktionsmedizin“ durch die Wörter „einer spezifischen Regelung im Bereich Reproduktionsmedizin auf staatlicher und EU-Ebene“ ersetzt.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH TRANSPORTWESEN

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, „Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“)

(1) Nach dem V. Abschnitt des II. Titels des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender VI. Abschnitt mit dem Artikel 30/bis angefügt:

„VI. Abschnitt (FÖRDERUNGSMASSNAHMEN ZUM BAU UND ZUR MODERNISIERUNG VON SEILBAHNANLAGEN)

Art. 30/bis (Beihilfen)

1. Das Land fördert die Entwicklung und den effizienten Betrieb von Seilbahnen im öffentlichen Dienst und gewährt Investitionsbeiträge zur Finanzierung von Vorhaben für den Bau, die Qualitätssteigerung, die - auch teilweise - technische Innovation, die Steigerung der Förderleistung, den Austausch von Teilen der Anlage, die gesetzlich vorgeschriebene periodische Revision einschließlich der Arbeiten für die Verschiebung der Tragseile sowie die technische Verbesserung und Modernisierung der Fahrkartenausgabesysteme und der Lesegeräte von:

  1. Seilbahnanlagen im allgemeinen öffentlichen Transportdienst, die entweder allein oder als Fortsetzung anderer öffentlicher Transportlinien eine Verbindung zwischen Straßen oder Eisenbahnen und Ortschaften oder zwischen den Ortschaften darstellen,
  2. Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken.

2. Zur Gewährung der Beiträge werden unter Beachtung der Unionsregelung für staatliche Beihilfen Richtlinien erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die im Bereich Seilbahnanlagen zum Beitrag zulässigen Ausgaben je nach Zweckbestimmung der in Absatz 1 angeführten Anlagen,
  2. die Gebiete von ausschließlich lokalem Interesse, für welche Vorhaben laut Absatz 1 zum Beitrag zugelassen sind, ohne dass dies eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des AEUV darstellt,
  3. das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a),
  4. das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in Gebieten von vorwiegend lokalem Interesse,
  5. das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b) außerhalb von Gebieten von vorwiegend lokalem Interesse,
  6. die eventuelle Kumulierbarkeit der Beihilfen laut den Buchstaben c), d) und e) oder dieser Beihilfen mit anderen, hier nicht angeführten Arten von Zuwendungen,
  7. die Rangordnung der förderfähigen Vorhaben,
  8. die Pflichten der Begünstigten und die Folgen bei Nichteinhaltung, wie Widerruf und/oder Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des ausgezahlten Beitrages.

3. Die Beiträge laut Absatz 1 können nur dann gewährt werden, wenn die Trassenführung der jeweiligen Seilbahnanlage sich vorwiegend auf Südtiroler Gebiet erstreckt.

4. Im Falle von Naturkatastrophen können unter Beachtung von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Beihilfen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und der daraus folgenden Mehrkosten gewährt werden, auch durch Bereitstellung zinsbegünstigter Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9.“

(2) In Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Richtlinie 2000/9/EG vom 20. März 2000“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 424/2016 vom 9. März 2016“ ersetzt.

(3) In Artikel 42 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Richtlinie 2000/9/EG“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 424/2016“ ersetzt.

(4) In der Überschrift des II. Abschnitts des IV. Titels des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG“ durch die Wörter „Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 424/2016“ ersetzt.

(5) Artikel 43 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Dieser Abschnitt regelt den Bau von Seilbahnanlagen für die Personenbeförderung und ihrer Bauteile sowie das Inverkehrbringen der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile in Ergänzung zur Verordnung (EU) Nr. 424/2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG.“

(6) Artikel 43 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Dieser Abschnitt findet auf Seilbahnen laut Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 Anwendung.“

(7) In Artikel 43 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Teil gestrichen: „; werden jedoch solche Änderungen vorgenommen, dass eine neue Konzession laut Artikel 7 erforderlich ist, so müssen auf diese Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die Bestimmungen dieses Abschnitts angewandt werden“.

(8) Artikel 44 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 44 (Begriffsbestimmungen) - 1. Es gelten die Begriffsbestimmungen laut Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016.“

(9) Artikel 46 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Für jede geplante Seilbahnanlage ist im Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seines/ihres Vertreters/Vertreterin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 eine Sicherheitsanalyse durchzuführen und ein Sicherheitsbericht zu erstellen.“

(10) Artikel 46 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„3. Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht laut Absatz 1 werden vom Projektanten/von der Projektantin der Seilbahnanlage oder von einem anderen Fachmann/von einer anderen Fachfrau, der/die zur Projektierung befähigt ist, ausgearbeitet.“

(11) Im deutschen Wortlaut von Artikel 53 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird das Wort „EG-Konformitätserklärung“ durch das Wort „EU-Konformitätserklärung“ ersetzt.

(12) Im italienischen Wortlaut von Artikel 53 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „dichiarazione «CE» di conformità“ durch die Wörter „dichiarazione «UE» di conformità“ ersetzt.

(13) In Artikel 53 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Beratungen auf Gemeinschaftsebene“ durch die Wörter „Beratungen auf Unionsebene“ ersetzt.

(14) Der italienische Wortlaut von Artikel 53 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„4. Se un componente di sicurezza o un sottosistema corredato della marcatura «CE» risulta non conforme, l'ufficio provinciale competente in materia di trasporti funiviari informa immediatamente il Ministero delle infrastrutture e dei trasporti.“

(15) In Artikel 56 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Artikel 55“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 424/2016“ ersetzt.

(16) In der Überschrift des Artikels 59 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „Richtlinie 2000/9/EG“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 424/2016“ ersetzt.

(17) Nach Artikel 63 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 63/bis (Übergangsbestimmung für die Auszahlung der Beiträge)

1. Das Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung, und die entsprechende Durchführungsverordnung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 1997, Nr. 9, in geltender Fassung, werden weiterhin auf die Auszahlung der Beiträge gemäß Artikel 6 der oben genannten Durchführungsverordnung angewandt, wenn die entsprechenden Gesuche bereits genehmigt sind. Für Beitragsgesuche, die im Jahr 2017 vor Inkrafttreten dieses Artikels gemäß Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 6, eingereicht wurden, gilt die Regelung des gegenständlichen Gesetzes.“

(18) Die Bestimmungen von Absatz 2 bis Absatz 12 und von Absatz 15 bis Absatz 16 des gegenständlichen Artikels treten am 21. April 2018 in Kraft.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Das Land ist, unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, befugt, die STA mit einem jährlichen Betriebsbeitrag und eventuellen Kreditgewährungen finanziell zu unterstützen.“

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „Gemeinschaftslizenz“ durch die Wörter „Lizenz der Europäischen Union“ ersetzt.

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „licenza comunitaria“ durch die Wörter „licenza dell’Unione europea“ ersetzt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „mit öffentlicher Ausschreibung“ durch die Wörter „mit Verfahren gemäß den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“ ersetzt.

(5) Im italienischen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „ad evidenza pubblica“ durch die Wörter „ai sensi della normativa sugli appalti pubblici“ ersetzt.

(6) Im deutschen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „mit öffentlicher Ausschreibung“ durch die Wörter „mit Verfahren gemäß den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“ ersetzt.

(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „ad evidenza pubblica“ durch die Wörter „ai sensi della normativa sugli appalti pubblici“ ersetzt.

(8) Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen können für die Tätigkeiten laut Absatz 1 öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.“

(9) Der erste Satz des Artikels 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Für die Car-Sharing-Tätigkeit, die als Ergänzung des öffentlichen Personenverkehrs zugunsten einer nachhaltigen Mobilität zu verstehen ist, können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge für Investitionsausgaben und Betriebskosten im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben, unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, gewährt werden.“

(10) Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Zwecke laut Absatz 1 und unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen kann den örtlichen Körperschaften, den Betreibern der Dienste und der Infrastrukturen des öffentlichen Linienverkehrs, den Landesgesellschaften oder anderen öffentlichen Rechtssubjekten im Bereich des öffentlichen Verkehrs ein Beitrag im Höchstausmaß von 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.“

6. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 17 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 45 Absatz 1, 2, 3 und 4, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 49, Artikel 50, Artikel 51, Artikel 54, Artikel 55, Artikel 62 sowie die Anhänge I bis IX des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1,
  2. das Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a) des gegenständlichen Artikels treten am 21. April 2018 in Kraft.

IV. TITEL
FINANZEN UND VERMÖGEN, WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG, HANDEL, FORSCHUNG, HANDWERK

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FINANZEN UND VERMÖGEN

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom  21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) In Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Güter können nach demselben Verfahren auch leihweise oder in einer anderen Form kostenlos juristischen Personen oder Vereinigungen ─ auch solchen mit Sitz außerhalb von Südtirol ─ zur Verfügung gestellt werden, sofern sie ohne Gewinnabsicht arbeiten, auf Grund ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen und die Güter nicht für Tätigkeiten verwenden, die den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen könnten.“

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich  der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „comunitaria“ durch die Wörter „dell’Unione europea“ ersetzt.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom  16. Oktober 2009, Nr. 7, „Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des Landes für das Haushaltsjahr 2008 und andere Bestimmungen“)

(1) In Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 2009, Nr. 7, werden die Wörter „der gemeinschaftlichen Bestimmungen“ durch die Wörter „der Bestimmungen der Europäischen Union“ ersetzt.

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom  23. Dezember 2010, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2011 und für den Dreijahreszeitraum 2011-2013 (Finanzgesetz 2011)“

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, wird das Wort „comunitarie“ durch die Wörter „dell’UE“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut des Vorspanns von Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, werden die Wörter „dall’ordinamento comunitario“ durch die Wörter „a livello UE“ ersetzt.

(3) Im italienischen Wortlaut der Anlage A des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, wird das Wort „comunitarie“ durch die Wörter „dell’UE“ ersetzt.

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom  21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, wird das Wort „comunitarie“ durch die Wörter „dell’UE“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 36 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, wird das Wort „comunitaria“ durch das Wort „dell’UE“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes  vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „gemeinschaftlichen Bestimmungen“ durch die Wörter „Bestimmungen der Europäischen Union“ ersetzt.

(2) In Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsbestimmungen“ durch die Wörter „Bestimmungen der Europäischen Union“ ersetzt.

(3) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsbestimmungen“ durch die Wörter „Bestimmungen der Europäischen Union“ ersetzt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden das Wort „Gemeinschaftsrechtes“ durch das Wort „Unionsrechts“ und die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

(5) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Wörter „normativa comunitaria“ durch die Wörter „normativa dell’Unione europea“ und die Wörter „alla Comunità Europea“ durch die Wörter „all’Unione europea“ ersetzt.

(6) In Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(7) In Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(8) In Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Wörter „von gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen“ durch die Wörter „von Verordnungen der Europäischen Union“, die Wörter „Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages“ durch die Wörter „Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ und das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(9) In Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(10) In Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(11) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(12) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(13) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(14) In Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(15) In Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(16) In Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Wörter „im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrages“ durch die Wörter „im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ und wird das Wort „Gemeinschaftsregelung“ durch die Wörter „Regelung der Europäischen Union“ ersetzt.

(17) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Wörter „des Gemeinschaftsrechtes“ durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union“ und die Wörter „im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrages“ durch die Wörter „im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

(18) In Artikel 16/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, werden die Wörter „des geltenden Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter „des geltenden Rechts der Europäischen Union“ ersetzt.

(19) In Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Wörter „Unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen“ durch die Wörter „Unbeschadet der EU-Bestimmungen“ ersetzt.

(20) In Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „Gemeinschaftsbestimmungen“ durch das Wort „EU-Bestimmungen“ ersetzt.

(21) Der Titel von Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, erhält folgende Fassung: „Programme der Europäischen Union“.

(22) Im deutschen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

(23) Im italienischen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird das Wort „comunitarie“ durch die Wörter „dell’Unione europea“ ersetzt.

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, „Garantiegenossenschaften und Zugang zu einem Kredit von Seiten der kleinen  und mittleren Unternehmen“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, erhält folgende Fassung: „Garantiegenossenschaften und Zugang zu einem Kredit von Seiten der Unternehmen“.

(2) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„1. Um den Kleinst-, Klein-, und mittleren Unternehmen, den Freiberuflern sowie den größeren Unternehmen, die der Definition der Europäischen Union für Unterstützungsmaßnahmen von Seiten der Europäischen Investitionsbank (EIB) entsprechen und insgesamt nicht mehr als ein Sechstel aller den Konsortien oder Genossenschaften angeschlossenen Unternehmen ausmachen, den Kreditzugang zu erleichtern und zu ihren Gunsten das System der Kreditbürgschaften zu stärken, unterstützt das Land Südtirol mit geeigneten Instrumenten das Wachstum und den Zusammenschluss der Kreditbürgschaftsgenossenschaften und Konsortien für die Kreditbürgschaft, nachfolgend als Garantiegenossenschaften bezeichnet. Voraussetzung ist, dass diese ihren Sitz und ihre Haupttätigkeit in der Provinz Bozen haben und dass sie vom Land im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen anerkannt sind.“

(3) Im italienischen Wortlaut des Vorspanns von Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, werden die Wörter „normativa comunitaria“ durch die Wörter „normativa dell’UE“ ersetzt.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, werden die Wörter „disciplina comunitaria“ durch die Wörter „disciplina dell’UE“ ersetzt.

(5) In der Überschrift von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, werden die Wörter „gemeinschaftlichen Regelung“ durch die Wörter „EU-Regelung“ ersetzt.

(6) Im italienischen Wortlaut des Vorspanns von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, werden die Wörter „regolamenti comunitari“ durch die Wörter „regolamenti dell’UE“ ersetzt.

(7) Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, erhalten folgende Fassung:

„a) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,

b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), wie mit Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, umgesetzt.“

(8) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„a) Methode gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,“.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDEL

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom  22. Dezember 2005, Nr. 12, „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens‚Qualität mit Herkunftsangabe’“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, werden die Wörter „die nach Gemeinschaftsrecht einen besonderen Schutz auf Gemeinschaftsebene genießen“ durch die Wörter „die nach Unionsrecht einen besonderen Schutz auf EU-Ebene genießen“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, werden die Wörter „diritto comunitario“ durch die Wörter „diritto dell’Unione europea“ und die Wörter „nell’Unione europea“ durch die Wörter „a livello UE“ ersetzt.

(3) In Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, werden die Wörter „Bestimmungen der Gemeinschaften“ durch die Wörter „Bestimmungen der Europäischen Union“ ersetzt.

(4) In Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, werden die Wörter „des Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter „des Unionsrechts“ ersetzt.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FORSCHUNG

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, „Forschung und Innovation“)

(1) In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird das Wort „Forschungsinstitute“ durch die Wörter „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.

(2) In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „die Gesellschaft Techno Innovation South Tyrol (TIS)“ durch die Wörter „der Sonderbetrieb IDM Südtirol - Alto Adige“ ersetzt.

(3) In Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „von der Gesellschaft TIS“ durch die Wörter „vom Sonderbetrieb IDM Südtirol - Alto Adige“ ersetzt.

(4) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden nach dem Wort „Innovation“ die Wörter „, mit dem die Prioritäten und die strategischen Ziele festgelegt werden“ hinzugefügt.

(5) In Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird der erste Satz durch folgenden ersetzt: „Der technische Beirat begutachtet die gemäß diesem Gesetz vorgelegten Projekte ─ sie werden mit Durchführungsrichtlinien zu diesem Gesetz näher bestimmt ─ sowie auf Antrag der zuständigen Landesabteilung auch spezifische Tätigkeitsprogramme, Pläne für Initiativen und Sonderprojekte, die von den Subjekten des Landesforschungssystems laut Artikel 3 dieses Gesetzes eingereicht werden.“

(6) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Der technische Beirat ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten von zusätzlichen, nicht der Landesverwaltung angehörigen anerkannten Fachleuten einzuholen, die von der zuständigen Landesabteilung entsprechend beauftragt werden.“

(7) Nach Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Den Mitgliedern der Beiräte, technischen Beiräte und der anderen Kommissionen, Gremien und Kollegien, die bei der Landesverwaltung für die Zwecke dieses Landesgesetzes eingesetzt sind, wird eine Vergütung gemäß dem Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, zuerkannt. Die zuständige Landesabteilung ist außerdem berechtigt, Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der Mitglieder der genannten Gremien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bis zu dem Höchstausmaß zu übernehmen, das für das Personal der Landesverwaltung festgelegt ist.“

(8) Nach Artikel 8/bis Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„f) periodische Abfassung eines Berichtes über die Wahrnehmung der in den vorhergehenden Buchstaben genannten Aufgaben, welcher der zuständigen Landesabteilung übermittelt wird.“

(9) Der erste Satz von Artikel 8/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird gestrichen.

(10) In Artikel 8/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „des TIS (Techno Innovation Südtirol Alto Adige)“ durch die Wörter „des Sonderbetriebs IDM Südtirol - Alto Adige“ ersetzt.

(11) Im Vorspann von Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „der Gemeinschaftsordnung” durch die Wörter „der Rechtsordnung der Europäischen Union” ersetzt.

(12) In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird das Wort „Forschungseinrichtungen“ durch die Wörter „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.

(13) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

“i) Finanzierung von Initiativen für eine weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nicht ausschließlicher und nicht diskriminierender Basis, zum Beispiel durch frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software.“

(14) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird das Wort „Forschungsinstitute“ durch die Wörter „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.

(15) In Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „den gemeinschaftlichen Bestimmungen” durch die Wörter „den Bestimmungen der Europäischen Union” ersetzt.

(16) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird das Wort „Forschungszentren“ durch die Wörter „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.

(17) In Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „Die zuständigen Landesabteilungen sorgen“ durch die Wörter „Die zuständige Landesabteilung sorgt“ ersetzt und nach dem Wort „Sammlung“ werden die Wörter „und das Monitoring“ eingefügt.

(18) Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„3. Die Monitoringergebnisse dienen dem Land zur Ausarbeitung seiner politischen Planungs- und Steuerungsstrategien in den Bereichen Forschung und Innovation.“

(19) Artikel 14 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„4. Das Land fördert außerdem den offenen Zugriff auf die Forschungsergebnisse und unterstützt die Umsetzung von integrierten digitalen Systemen für die öffentliche Verbreitung der Kenntnisse in den Bereichen Forschung und Innovation. Die durch öffentliche Gelder finanzierten oder mitfinanzierten Initiativen im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere die Ergebnisse der Projekte und die diesbezüglichen Publikationen, können auch über eigene öffentliche Portale zugänglich gemacht werden.“

(20) Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„5. Damit die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden können, sind die Begünstigten laut Artikel 13 sowie die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 angeführten Subjekte, die direkt, indirekt oder auch nur teilweise für Forschung und Innovation öffentliche Beiträge erhalten, verpflichtet, die Daten und Informationen über ihre Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation nach den Vorgaben der zuständigen Landesabteilung in das Monitoringsystem des Landes gemäß Absatz 1 einzubringen.“

(21) Nach Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„6. Die zuständige Landesabteilung bewertet die wissenschaftliche Forschungstätigkeit anhand der gemäß diesem Artikel gelieferten Daten und Dokumente, welche durch das Monitoringsystem des Landes verarbeitet werden. Nähere Bestimmungen zur Sammlung, zum Monitoring und zur Bewertung dieser Daten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

7. Das Monitoring, die Bewertung und die Förderung der Innovation, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, können auf der Grundlage entsprechender, von der Landesregierung genehmigter Vereinbarungen in Zusammenarbeit mit den Hilfskörperschaften des Landes erfolgen. Die Tätigkeiten können auch unter Einbeziehung der Einrichtungen des Landes durchgeführt werden.“

(22) Im deutschen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft” durch die Wörter „der Europäischen Union” ersetzt.

(23) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird das Wort „comunitarie” durch die Wörter „dell’Unione europea” ersetzt.

5. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 27 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Artikel 40 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, ist aufgehoben.

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

Art. 28 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der aus Artikel 2 hervorgehenden Lasten erfolgt mittels entsprechender Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, dargestellt.

(2) Die Deckung der aus Artikel 5 hervorgehenden Lasten erfolgt mittels entsprechender Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Artikel 20/quater des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, dargestellt.

(3) Die Deckung der aus Artikel 15 hervorgehenden Lasten erfolgt mittels entsprechender Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 6, dargestellt.

(4) Die Deckung der aus Artikel 26 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 76.750,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 77.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 77.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Bereitstellung für laufende Ausgaben des „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.

(5) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 4, erfolgt die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 29 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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