(1) Die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung der Tourismusorganisationen erfolgen auf standardisierten Vorlagen, die vom Land zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Tourismusorganisationen übermitteln der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung jährlich bis zum 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr, bis 31. Jänner den Betrag der Eigenfinanzierung bezogen auf das Vorjahr, sowie bis zum 30. Juni eine Kopie der Abschlussrechnung über das vorhergehende Haushaltsjahr und des Tätigkeitsberichtes.
(3) Das Land kann weitere Unterlagen anfordern und bei Feststellung oder Vermutung von Unregelmäßigkeiten entsprechende Kontrollen vornehmen.