(1) Die Streichung aus dem Landesverzeichnis wird in folgenden Fällen verfügt:
(2) Weiters kann die Streichung verfügt werden, wenn die Mehrheit der Personen, welche im Zuständigkeitsbereich der Tourismusorganisation oder in einem bestimmten Teil davon wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die als Tourismustätigkeiten eingestuft sind, nicht mehr Mitglieder des Vereins oder der Genossenschaft sind.
(3) Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin verfügt, nach Anhören der Gemeinde oder der Gemeinden des jeweiligen Einzugsgebiets, mit begründeter Maßnahme die Streichung der Tourismusorganisation aus dem Landesverzeichnis. Vor der Streichung muss die betroffene Tourismusorganisation angemahnt und deren Präsident/Präsidentin angehört werden.