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d) Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 151)2)
Ordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 26. September 2017, Nr. 39.

Art. 5 (Eintragung in das Landesverzeichnis)

(1) In das Landesverzeichnis laut Artikel 4 werden auf Antrag die Tourismusorganisationen eingetragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. das Einzugsgebiet umfasst das gesamte Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden,
  2. der Beitritt zum Verein oder die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft steht allen am Tourismus des jeweiligen Gebietes Interessierten offen,
  3. der Verein ist als juristische Person des Privatrechts anerkannt beziehungsweise die Genossenschaft ist in das Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen,
  4. die Tourismusorganisation hat einen Hauptsitz und die Möglichkeit, Informationsbüros an verschiedenen Außenstellen einzurichten,
  5. die Satzung entspricht den mit Durchführungsverordnung erlassenen Grundsätzen,
  6. die Satzung des Vereins sieht vor, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Streichung aus dem Landesverzeichnis der Vermögensbestand der zuständigen Gemeinde oder den zuständigen Gemeinden zufällt; dieser ist der eventuellen Tourismusnachfolgeorganisation zu übertragen,
  7. die Satzung der Genossenschaft sieht die von Artikel 2514 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Verbote und Pflichten vor; darunter fällt auch die Pflicht, im Fall der Auflösung der Gesellschaft das gesamte Gesellschaftsvermögen, nur nach Abzug des Gesellschaftskapitals und der allenfalls angereiften Dividenden, an die auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fonds für die Förderung und Weiterentwicklung des Genossenschaftsgedankens zu übertragen,
  8. die Satzung der Genossenschaft sieht auch vor, dass bei Auflösung derselben oder bei Streichung aus dem Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen, das Gesellschaftskapital und die allenfalls angereiften Dividenden der zuständigen Gemeinde oder den zuständigen Gemeinden zufallen; diese sind der eventuellen Tourismusnachfolgeorganisation zu übertragen,
  9. der Verein trägt die Bezeichnung „Tourismusverein“ und die Genossenschaft die Bezeichnung „Tourismusgenossenschaft“, der der Name der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Gebietes hinzugefügt wird,
  10. die Einnahmen sind für die Erreichung der vom Statut angegebenen Ziele ausreichend.

(2) Für jedes Einzugsgebiet kann jeweils nur eine Tourismusorganisation in das Landesverzeichnis eingetragen werden.

(3) Die Landesregierung definiert die Kriterien und Modalitäten für die Eintragung in das Verzeichnis sowie die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis bzw. die Ablehnung des Antrags auf Eintragung werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin, nach Anhören der Gemeinde oder der Gemeinden des jeweiligen Einzugsgebiets, mit begründeter Maßnahme verfügt.

(5) Satzungsänderungen sind innerhalb von 15 Tagen der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung mitzuteilen, welche die Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung festgelegten Grundsätzen überprüft; Änderungen betreffend die Ämterverteilung oder die Genossenschaftsorgane im Verein oder der Genossenschaft sind innerhalb derselben Frist mitzuteilen.

(6) Weitere Zusätze zur Bezeichnung laut Absatz 1 Buchstabe i) müssen von der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung bewilligt werden. Aus marketingtechnischen Gründen können für die Kommunikation auch andere Bezeichnungen gewählt werden. Auch diese müssen von der besagten Landesabteilung bewilligt werden.

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