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d) Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 151)2)
Ordnung der Tourismusorganisationen

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 26. September 2017, Nr. 39.

1. ABSCHNITT
ZIELSETZUNG UND DEFINITIONEN

Art. 1 (Zielsetzung) 

(1) Zum Zwecke der Entwicklung des Tourismus in Südtirol regelt dieses Gesetz die Aufgaben und die Förderung

  1. der Tourismusorganisationen,
  2. des Sonderbetriebs „Innovation Development Marketing Südtirol/Alto Adige“ (IDM) bezogen auf die Zuständigkeit im Bereich Tourismus und dessen Vermarktung,
  3. der Außenstellen der IDM, die von der Landesregierung geregelt werden.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Tourismusorganisationen:

  1. Tourismusvereine, in der Folge als Vereine bezeichnet,
  2. Tourismusgenossenschaften, in der Folge als Genossenschaften bezeichnet,
  3. das Verkehrsamt der Stadt Bozen und die Kurverwaltung Meran.

2. ABSCHNITT
TOURISMUSORGANISATIONEN

Art. 3 (Ziele und Aufgaben)  

(1) Tourismusorganisationen sind Organisationen ohne Gewinnabsicht. Allfällige Einnahmen und Überschüsse sind zur Umsetzung ihrer Aufgaben einzusetzen.

(2) Tourismusorganisationen dienen dem Zweck, den Tourismus im jeweiligen Gebiet zu fördern und zu steigern.

(3) Sie haben in ihrem Einzugsgebiet folgende Aufgaben:

  1. Informations- und Servicestellen für die Touristen einzurichten und zu führen sowie touristische Dienstleistungen zu vermitteln,
  2. Veranstaltungen und andere Initiativen von vorwiegend touristischem Interesse zu fördern und durchzuführen, sowie lokale Veranstaltungen auch zu bewerben,
  3. Marketingaktivitäten in Abstimmung mit der IDM durchzuführen,
  4. mit der IDM Studien, Erhebungen und Untersuchungen im Bereich Tourismus auszuarbeiten,
  5. das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe aufzuwerten,
  6. Anlagen und Dienste von vorwiegend touristischem Interesse zu fördern und zu betreiben, vorausgesetzt, dass Beteiligungen und Ankäufe nur durch Eigenmittel erworben und getätigt werden,
  7. Anlaufstelle für andere Wirtschaftstreibende und Vertreter und Vertreterinnen von Wirtschaftssektoren im Tourismus im Rahmen ihrer Kernaufgaben zu sein,
  8. die Werte der Marke Südtirol zu vermitteln,
  9. die lokalen Marken zu bewerben, in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit der IDM und der Marke Südtirol;
  10. die vom Land oder von der zuständigen Gemeinde übertragenen Aufgaben in Vereinbarung durchzuführen.

(4) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Absatz 3 können die Tourismusorganisationen tourismusrelevante Dienstleistungen und Infrastrukturen im mehrheitlich öffentlichen Eigentum finanzieren. 3)

3)
Art. 3 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 4 (Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen) 

(1) Bei der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung wird das Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen geführt.

Art. 5 (Eintragung in das Landesverzeichnis)

(1) In das Landesverzeichnis laut Artikel 4 werden auf Antrag die Tourismusorganisationen eingetragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. das Einzugsgebiet umfasst das gesamte Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden,
  2. der Beitritt zum Verein oder die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft steht allen am Tourismus des jeweiligen Gebietes Interessierten offen,
  3. der Verein ist als juristische Person des Privatrechts anerkannt beziehungsweise die Genossenschaft ist in das Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen,
  4. die Tourismusorganisation hat einen Hauptsitz und die Möglichkeit, Informationsbüros an verschiedenen Außenstellen einzurichten,
  5. die Satzung entspricht den mit Durchführungsverordnung erlassenen Grundsätzen,
  6. die Satzung des Vereins sieht vor, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Streichung aus dem Landesverzeichnis der Vermögensbestand der zuständigen Gemeinde oder den zuständigen Gemeinden zufällt; dieser ist der eventuellen Tourismusnachfolgeorganisation zu übertragen,
  7. die Satzung der Genossenschaft sieht die von Artikel 2514 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Verbote und Pflichten vor; darunter fällt auch die Pflicht, im Fall der Auflösung der Gesellschaft das gesamte Gesellschaftsvermögen, nur nach Abzug des Gesellschaftskapitals und der allenfalls angereiften Dividenden, an die auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fonds für die Förderung und Weiterentwicklung des Genossenschaftsgedankens zu übertragen,
  8. die Satzung der Genossenschaft sieht auch vor, dass bei Auflösung derselben oder bei Streichung aus dem Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen, das Gesellschaftskapital und die allenfalls angereiften Dividenden der zuständigen Gemeinde oder den zuständigen Gemeinden zufallen; diese sind der eventuellen Tourismusnachfolgeorganisation zu übertragen,
  9. der Verein trägt die Bezeichnung „Tourismusverein“ und die Genossenschaft die Bezeichnung „Tourismusgenossenschaft“, der der Name der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Gebietes hinzugefügt wird,
  10. die Einnahmen sind für die Erreichung der vom Statut angegebenen Ziele ausreichend.

(2) Für jedes Einzugsgebiet kann jeweils nur eine Tourismusorganisation in das Landesverzeichnis eingetragen werden.

(3) Die Landesregierung definiert die Kriterien und Modalitäten für die Eintragung in das Verzeichnis sowie die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis bzw. die Ablehnung des Antrags auf Eintragung werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin, nach Anhören der Gemeinde oder der Gemeinden des jeweiligen Einzugsgebiets, mit begründeter Maßnahme verfügt.

(5) Satzungsänderungen sind innerhalb von 15 Tagen der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung mitzuteilen, welche die Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung festgelegten Grundsätzen überprüft; Änderungen betreffend die Ämterverteilung oder die Genossenschaftsorgane im Verein oder der Genossenschaft sind innerhalb derselben Frist mitzuteilen.

(6) Weitere Zusätze zur Bezeichnung laut Absatz 1 Buchstabe i) müssen von der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung bewilligt werden. Aus marketingtechnischen Gründen können für die Kommunikation auch andere Bezeichnungen gewählt werden. Auch diese müssen von der besagten Landesabteilung bewilligt werden.

Art. 6 (Streichung aus dem Landesverzeichnis)

(1) Die Streichung aus dem Landesverzeichnis wird in folgenden Fällen verfügt:

  1. bei Feststellung der Nichteinhaltung der Bedingungen für die Eintragung,
  2. bei Nichteinhaltung der Satzung, bei Feststellung von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei der Führung des Vereins oder der Genossenschaft sowie bei ständiger Untätigkeit.

(2) Weiters kann die Streichung verfügt werden, wenn die Mehrheit der Personen, welche im Zuständigkeitsbereich der Tourismusorganisation oder in einem bestimmten Teil davon wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die als Tourismustätigkeiten eingestuft sind, nicht mehr Mitglieder des Vereins oder der Genossenschaft sind.

(3) Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin verfügt, nach Anhören der Gemeinde oder der Gemeinden des jeweiligen Einzugsgebiets, mit begründeter Maßnahme die Streichung der Tourismusorganisation aus dem Landesverzeichnis. Vor der Streichung muss die betroffene Tourismusorganisation angemahnt und deren Präsident/Präsidentin angehört werden.

Art. 7 (Haushalt)

(1) Die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung der Tourismusorganisationen erfolgen auf standardisierten Vorlagen, die vom Land zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Tourismusorganisationen übermitteln der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung jährlich bis zum 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr, bis 31. Jänner den Betrag der Eigenfinanzierung bezogen auf das Vorjahr, sowie bis zum 30. Juni eine Kopie der Abschlussrechnung über das vorhergehende Haushaltsjahr und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Das Land kann weitere Unterlagen anfordern und bei Feststellung oder Vermutung von Unregelmäßigkeiten entsprechende Kontrollen vornehmen.

3. ABSCHNITT
IDM UND IHRE AUSSENSTELLEN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN TOURISMUSORGANISATIONEN

Art. 8 (Aufgaben)    delibera sentenza

(1) Für dieses Gesetz hat der Sonderbetrieb IDM im Bereich Tourismus folgende Aufgaben:

  1. Strategieentwicklung,
  2. touristische Vermarktung Südtirols in Italien und im Ausland,
  3. Funktion der Kontrolle der Tourismusorganisationen.

(2) Die Kontrollfunktion laut Absatz 1 Buchstabe c) umfasst die Bestätigung des Tätigkeitsprogramms und des Tätigkeitsberichtes der einzelnen Tourismusorganisationen, die Kontrolle der Umsetzung der vereinbarten Jahresprogramme laut Tätigkeitsprogramm und Tätigkeitsbericht sowie die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätskriterien. Die jeweiligen Kontrollberichte sind der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung zu übermitteln.

(3) Die Zusammenarbeit des Sonderbetriebs IDM mit den Tourismusorganisationen erfolgt über die Außenstellen, welche von der Landesregierung geregelt werden.

(4) Bei der Gründung von Tourismusorganisationen über die Grenzen der Außenstelle der IDM hinaus, obliegt die Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einer der Außenstellen dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin, nach Anhören der IDM und der betroffenen Außenstellen.

(5) Im Einzugsgebiet jeder Außenstelle der IDM ist ein Präsidentenkollegium eingerichtet. 4)

massimeBeschluss vom 20. März 2018, Nr. 240 - Qualitätskriterien für Tourismusorganisationen - Widerruf des Beschlusses Nr. 32 vom 14. Januar 2013
4)
Art. 8 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 9 (Präsidentenkollegium)

(1) Das Präsidentenkollegium setzt sich aus allen Präsidenten und Präsidentinnen der Tourismusorganisationen der jeweiligen Außenstelle der IDM zusammen. Der Präsident/Die Präsidentin der jeweiligen Tourismusorganisation kann auch ein Mitglied des Vorstandes oder des Verwaltungsrates als Vertreter/Vertreterin im Präsidentenkollegium namhaft machen.

(2) Die Mitglieder des Präsidentenkollegiums wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter.

(3) Jedes Mitglied des Präsidentenkollegiums verfügt über einen Stimmenanteil, der anhand der durchschnittlichen Nächtigungen der letzten drei Tourismusjahre laut Landesinstitut für Statistik (ASTAT) berechnet wird.

(4) Das Präsidentenkollegium erfüllt folgende Aufgaben:

  1. fördert den Informationsfluss zwischen der Außenstelle und den Tourismusorganisationen,
  2. stimmt die Tätigkeiten zwischen der IDM und den Tourismusorganisationen ab,
  3. begutachtet das Tätigkeitsprogramm der IDM,
  4. prüft, überwacht und bewertet die Umsetzung des Tätigkeitsprogramms der IDM. 5)

(5) Das Präsidentenkollegium trifft sich mindestens viermal jährlich mit dem Manager/der Managerin der Außenstelle der IDM. 6)

(6) Der/Die Vorsitzende des Präsidentenkollegiums ist Mitglied im Marketingbeirat der IDM. 7)

5)
Art. 9 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
6)
Art. 9 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
7)
Art. 9 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 22 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 10  8)

8)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 11 (Zusammenarbeit)

(1) Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen mit dem Sonderbetrieb IDM erfolgt über die zuständigen Außenstellen der IDM bei:

  1. der Abstimmung des Tätigkeitsprogramms der Tourismusorganisationen,
  2. der Umsetzung ihrer Tätigkeiten laut Tätigkeitsprogramm,
  3. Marketinginitiativen.

(2) Im Einzugsgebiet jeder Außenstelle der IDM ist ein Präsidentenkollegium eingerichtet. Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen mit den Außenstellen erfolgt über das Präsidentenkollegium. 9)

9)
Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

4. ABSCHNITT
FÖRDERUNG DER AUSSENSTELLEN DER IDM UND DER TOURISMUSORGANISATIONEN

Art. 12 (Mittel aus dem Landeshaushalt)   delibera sentenza

(1) Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen und der IDM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt. 10)

(2) Die Mittel laut Absatz 1 werden den Tourismusorganisationen nur dann zugewiesen, wenn sie die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten.

(3) Die bereitgestellten Mittel werden jährlich nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

  1. einem für alle Berechtigten gleichen oder variablen Anteil,
  2. einem zusätzlichen Anteil nach folgenden Kriterien:
    1. gastgewerbliche und nicht-gastgewerbliche Beherbergungskapazität,
    2. Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren von November bis Oktober verzeichneten Nächtigungen,
    3. Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren verzeichneten Ankünfte,
    4. Umfang der Eigenfinanzierung.

(4) Das Ausmaß der Anteile laut Absatz 3 und der der IDM zustehende Anteil werden jährlich von der Landesregierung festgelegt. Zu diesem Zweck bestimmt die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel, wobei auch der Eigenfinanzierungsanteil der Tourismusorganisationen festgelegt wird. 11)

(5) Die allfällige Differenz zwischen den gemäß Aufteilungsschlüssel berechneten und den effektiv gemäß Absatz 4 zugewiesenen Mitteln kann dem Sonderbetrieb IDM von der Landesregierung zweckbestimmt für den Bereich Tourismus zugewiesen werden.

(6) Die den Tourismusorganisationen zugewiesenen Beträge werden gegen Vorlage des Haushaltsvoranschlages ausgezahlt. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann die Landesregierung die Tourismusorganisationen von den Zuweisungen ausschließen. Im Falle einer nicht effizienten oder nicht wirksamen Einsetzung der zugewiesenen Mittel, kann die Landesregierung die Zuweisung kürzen oder widerrufen. Die nicht zugewiesenen Beträge werden auf die übrigen Tourismusorganisationen verteilt.

(7) Bedingung für die Auszahlung der dem Verkehrsamt der Stadt Bozen und der Kurverwaltung Meran zugewiesenen Beträge ist die Genehmigung der entsprechenden Haushaltsvoranschläge durch das Aufsichtsorgan.

massimeBeschluss vom 20. März 2018, Nr. 240 - Qualitätskriterien für Tourismusorganisationen - Widerruf des Beschlusses Nr. 32 vom 14. Januar 2013
10)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 5 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
11)
Art. 12 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 6 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 12/bis (Beteiligung der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung im Tourismus, indem sie an die lokalen Tourismusorganisationen Beiträge für ihre Tätigkeit vergeben. Das Ausmaß derselben wird in der Vereinbarung zur Gemeindenfinanzierung festgelegt. 12)

12)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.

Art. 13 (Zusätzliche Förderungen)

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 12 vorgesehenen Mitteln, werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt für Investitionsvorhaben, die für den Tourismus von Belang sind und von den Tourismusorganisationen umgesetzt werden. Diese Vorhaben können sowohl von den einzelnen oder zusammengeschlossenen Organisationen als auch unter Beteiligung von anderen Körperschaften und Anstalten oder von Privatpersonen ausgeführt werden.

(2) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Mittel laut Absatz 1, sowie die Modalitäten für die Auszahlung und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind.

Art. 14 (Förderung des repräsentativsten Verbands  der Tourismusorganisationen)

(1) Das Land ist ermächtigt, dem repräsentativsten Verband der Tourismusorganisationen Beiträge im Höchstausmaß von 90 Prozent der für den Abschluss von Versicherungsverträgen getätigten Ausgaben zu gewähren, um Eigentümer von öffentlich zugänglichen Langlaufloipen, Wanderwegen, Fahrradwegen oder ausgeschilderten Mountainbikepisten bei etwaigen Klagen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen samt den daraus entstehenden Prozesskosten schadlos zu halten. Das Land kann diese Versicherungsverträge auch direkt abschließen.

(2) Weiters ist das Land ermächtigt, dem repräsentativsten Verband der Tourismusorganisationen zusätzliche Förderungen im Sinne von Artikel 13 zu gewähren.

5. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 (Bestehende Vereine und Genossenschaften)

(1) Die Tourismusorganisationen, die bereits in das von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, vorgesehene Verzeichnis eingetragen sind, werden von Amts wegen in das Landesverzeichnis laut Artikel 4 eingetragen.

(2) Wird festgestellt, dass die Unterlagen, die für die Eintragung in das Landesverzeichnis vorzulegen sind, fehlen oder unvollständig sind, müssen diese innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung der Kriterien und Modalitäten für die Eintragung in das Landesverzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Gesetzes vervollständigt oder nachgereicht werden, bei sonstiger Streichung aus dem Verzeichnis.

(3) Tourismusorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, können als solche bestehen bleiben, auch wenn sie die Voraussetzung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) nicht erfüllen.

Art. 16 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, mit Ausnahme der Artikel 23, 24, 25 und 26, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 aufgehoben.

(2) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, finden beschränkt auf bereits aufliegende und noch nicht bearbeitete Anträge weiterhin Anwendung.

(3) Die in Landesgesetzen enthaltenen Verweise auf das Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, bezogen auf den abgeschafften Teil, sind als Bezug auf das gegenständliche Gesetz zu verstehen.

Art. 17 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung, der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten ab dem Jahr 2018, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung bezüglich des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, wie durch das Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 28, refinanziert.

Art. 18 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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