(1) Für die nicht dem Landtag angehörenden Landesräte gelten die im II.Teil III. Titel angeführten Hinderungsgründe, Nichtwählbarkeitsgründe und Unvereinbarkeitsgründe, einschließlich der diesbezüglichen Ausnahmen.
(2) Die Feststellung, ob ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt, fällt in die Zuständigkeit des Wahlbestätigungsausschusses des Landtages. Zur Feststellung einer allfälligen Unvereinbarkeit übermitteln die nicht in den Landtag gewählten Landesräte dem Landtagspräsidenten innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Wahl ein Verzeichnis der bekleideten Ämter und Funktionen sowie der ausgeübten Tätigkeiten. Wenn sie in der Folge solche übernehmen, so hat die Übermittlung innerhalb von 15 Tagen ab der Bekleidung der Ämter oder Funktionen oder ab Beginn der betreffenden Tätigkeiten zu erfolgen. Es kommen die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages zur Anwendung.