(1) Die Landesregierung setzt sich aus dem Landeshauptmann, aus den Landeshauptmannstellvertretern im Sinne des Artikels 50 des Sonderstatuts und aus den Landesräten zusammen.
(2) Der Landeshauptmann bestimmt jenen Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten hat.
(3) Die Landesregierung besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn Mitgliedern und einem Landeshauptmann. Ihre Zusammensetzung muss im Verhältnis zur zahlenmäßigen Stärke der Sprachgruppen stehen, wie diese im Landtag zum Zeitpunkt der Verkündung der Gewählten vertreten sind. Änderungen bezüglich der zahlenmäßigen Stärke der im Landtag vertretenen Sprachgruppen, die nach der Wahl der Landesregierung eintreten, haben keine Relevanz für die Zusammensetzung der jeweils amtierenden Landesregierung.
(4) In der Landesregierung müssen beide Geschlechter vertreten sein. Der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts muss mindestens im Verhältnis zu seiner Stärke im Landtag, zum Zeitpunkt seiner Konstituierung, garantiert werden, wobei Dezimalstellen unter 50 auf die nächst niedrigere ganze Zahl abgerundet und Dezimalstellen gleich oder über 50 auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet werden.
(5) Der ladinischen Sprachgruppe kann die Vertretung in der Landesregierung auch abweichend von ihrer zahlenmäßigen Stärke im Landtag zuerkannt werden. Im Falle der Vertretung der ladinischen Sprachgruppe in der Landesregierung stehen die restlichen zu vergebenden Regierungsämter den anderen Sprachgruppen im Verhältnis zu deren zahlenmäßigen Stärke im Landtag zu.
(6) Die Landesregierung übt ihre Zuständigkeiten kollegial aus und beschließt, unter Beachtung der Rechte der Sprachgruppen gemäß Autonomiestatut, mit Stimmenmehrheit.