(1) Sollten einzelne Mitglieder der Landesregierung wegen Amtsverlust, Ableben, Rücktritt, Annahme eines Misstrauensantrages oder aus sonstigem Grund aus dem Amt scheiden, nimmt der Landtag innerhalb von 90 Tagen auf Vorschlag des Landeshautpmannes deren Ersetzung auf Grundlage der Bestimmungen des Artikels 68, sofern anwendbar, vor.